BMF, 12.9.2002, IV A 2 - S 2742 - 58/02

Zu der Frage, welche Auswirkungen das BFH-Urteil vom 7.11.2001 (BStBl 2002 II S. 369) auf die körperschaftsteuerliche Behandlung von Gewerbesteuerumlagen hat, wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

Das Gericht hat in dem Urteil vom 7.11.2001 (a.a.O.) entschieden, dass in Fällen einer nur gewerbesteuerlichen Organschaft, bei der die Ermittlung der von den Organgesellschaften zu entrichtenden Gewerbesteuerumlage sich nach der sog. Belastungsmethode richtet, aus den BGH-Urteilen vom 22.10.1992 (IX ZR 244/91) und vom 1.3.1999 (II ZW 312/97) bezogen auf das Streitjahr 1985 keine negativen Folgen zu ziehen sind. Die neueren Erkenntnisse des BGH, nach denen die Belastungsmethode grundsätzlich nicht anzuerkennen sei, weil sie i.d.R. nicht zu betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Belastungen der Organgesellschaften führe, könne für das Streitjahr (noch) keine Bedeutung haben. Im Übrigen gäbe es seit den 60er Jahren steuerliche Verwaltungsanweisungen zur Anerkennung der Belastungsmethode (z.B. FinMin Nordrhein-Westfalen vom 14.12.1964), die nach Ergehen der BGH-Urteile nicht aufgehoben worden seien.

Das BFH-Urteil gibt keine Veranlassung, von den vorgenannten Verwaltungsanweisungen abzuweichen. Nach den Anweisungen ist jede Methode zur Ermittlung der Gewerbesteuerumlage in Fällen einer nur gewerbesteuerlichen Organschaft anzuerkennen, die zu einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Ergebnis führt. Voraussetzung hierfür ist allerdings u.a., dass mindestens im Durchschnitt mehrerer Jahre nur die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer umgelegt wird.

Dies bedeutet für die Belastungsmethode, dass spätestens bei Beendigung der Organschaft der Organgesellschaft der Betrag zurückerstattet wird, der ihr in den Vorjahren rechnerisch zuviel als Umlage abverlangt worden ist; die Organgesellschaft hat (spätestens) im Zeitpunkt der Beendigung der Organschaft einen Ausgleichsanspruch gegen den Organträger. Wird auf die Geltendmachung dieses Anspruchs verzichtet, dann ist zu prüfen, ob dies seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat und der Verzicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (verhinderte Vermögensmehrung) führt.

Durch das BFH-Urteil vom 7.11.2001 (a.a.O.) hat sich an dieser langjährigen Verwaltungsauffassung nichts geändert. Daher sind auch Überlegungen, im Hinblick auf das Urteil eine Vertrauensschutzregelung vorzusehen, entbehrlich.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

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