Leitsatz

Ein gewerbesteuerlicher Verlustabzug kann bereits verloren gehen, wenn ein Betrieb anstatt auf einem eigenen Grundstück auf einem gepachteten Grundstück fortgeführt wird.

 

Sachverhalt

Die AB-KG ist Teil eines Konzerns und produziert und vertreibt Waren. Im Rahmen einer grundlegenden Umstrukturierung im Konzern wurde das Umlaufvermögen veräußert und für das benötigte Anlagevermögen ein Betriebspachtvertrag abgeschlossen. Dies war eine Zwischenlösung um vor einer geplanten Anwachsung zunächst das Betriebsgrundstück veräußern zu können und keine zweifache Belastung mit Grunderwerbsteuer auszulösen. Das Finanzamt sah durch die Betriebsverpachtung die gewerbesteuerliche Unternehmensidentität als nicht mehr gegeben an und versagte die Feststellung eines Gewerbeverlusts.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht teilt diese Rechtsauffassung. Der von der AB-KG erlittene und für sie festgestellte Gewerbeverlustvortrag konnte mangels Unternehmensidentität zwischen dem gewerblichen Betrieb der AB-KG und dem Betrieb der Klägerin nicht auf diese übergehen. Diese erforderliche Unternehmensidentität ergibt sich aus dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer. Für die Frage der Unternehmensidentität ist entscheidend auf das Gesamtbild der Betätigung abzustellen. Zu werten sind insbesondere die Art der Betätigung, die Kunden und Lieferanten, die Arbeitnehmerschaft, die Geschäftsleitung, die Betriebsstätten, Organisation und Finanzierung sowie Umfang und Zusammensetzung des Aktivvermögens.

Für den Urteilsfall kommt das Finanzgericht zum Ergebnis, dass der Fertigungsbetrieb zunächst auf einem eigenem Grundstück und mit eigenem Anlagevermögen betrieben wurde, während die Klägerin den Fertigungsbetrieb im Rahmen des Betriebspachtvertrags auf einem gepachteten Grundstück mit gepachtetem Anlagevermögen betrieben hat. Der Übergang von einem Produktions- und Vertriebsunternehmen zu einem reinen Verpachtungsunternehmen stellt einen Übergang von einer gewerblichen Tätigkeit zu einer anderen dar und steht, da kein Fall einer Betriebsaufspaltung, der erforderlichen Unternehmensidentität entgegen.

 

Hinweis

Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass die eingesetzten Betriebsmittel im Wesentlichen dieselben bleiben müssen und eine Übereinstimmung in Umfang und Zusammensetzung des eingesetzten Aktivvermögens gefordert (BFH, Urteil v. 7.8.2008, IV R 86/05, BStBl 2012 II S. 145 und Urteil v. 24.10.2012, X R 36/10, BFH/NV 2013, 252). Es ist noch nicht bekannt, ob die Klägerin den vom Finanzgericht zugelassenen Revisionsweg beschreiten wird.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 20.01.2016, 10 K 2841/13

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