Leitsatz

1. Eine GmbH, die ein Alten- und Pflegeheim betreibt, das gem. § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG 2002 von der GewSt befreit ist, kann Organträgerin einer gewerbesteuerlichen Organschaft mit einer Tochtergesellschaft sein, die im Auftrag der GmbH Dienstleistungen (hier: Zubereitung von Speisen und Reinigungsarbeiten) für das Heim erbringt.

2. Der der Organträgerin in diesem Fall zuzurechnende Gewerbeertrag der Organgesellschaft wird nicht von der GewSt-Befreiung umfasst.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 2 S. 2, § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, die ein Senioren- und Pflegeheim betrieb, das gem. § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG von der GewSt befreit war. Sie war alleinige Gesellschafterin einer GmbH, die sich mit der Zubereitung von Speisen und Getränken für die Bewohner des von der Klägerin betriebenen Heims sowie der Reinigung des Heimgebäudes befasste und diese Tätigkeiten ausschließlich für die Klägerin erbrachte.

Die Klägerin und die GmbH schlossen einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag.

Das FA rechnete den Gewerbeertrag der GmbH der Klägerin zu. Das Niedersächsische FG (Urteil vom 19.03.2009, 6 K 441/08, Haufe-Index 2212933, EFG 2009, 1853) gab dem ebenso recht …

 

Entscheidung

… wie der BFH. Die GewSt-Befreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG erstrecke sich nicht auf die der Klägerin zugerechneten Gewerbeerträge der GmbH.

 

Hinweis

Die Begründung einer (körperschaftsteuerlichen ebenso wie gewerbesteuerlichen) Organschaft nach Maßgabe der §§ 14 ff. KStG (ggf. i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG) gelingt gemeinhin nur dann, wenn diejenige (natürliche oder juristische) Person, die als Organträger fungieren soll, einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht und damit nicht steuerbefreit ist.

Im Urteilsfall musste der BFH diesen Grundsatz an einer Kapitalgesellschaft verproben, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb eines Senioren- und Pflegeheims war. Die Kapitalgesellschaft war mit dieser Tätigkeit nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG von der GewSt befreit. Sie wollte erreichen, dass sich diese Befreiung auch auf die Gewinnabführungen einer Tochtergesellschaft erstreckt, die ausschließlich Dienstleistungen für den Heimbetrieb erbringt.

Dem hat der BFH einen Riegel vorgeschoben.

Er bejaht zwar, dass die Organschaft begründet werden konnte. Denn die insoweit "schädliche" Steuerbefreiung des Organträgers setzt voraus, dass diese eine persönliche Befreiung ist. Handelt es sich bei der Steuerbefreiung jedoch um eine sachliche begrenzte, partielle, dann steht das einer Organschaftsbegründung zu dem steuerpflichtigen Teil nicht entgegen. So liegen die Dinge bei § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG: Soweit der Träger der begünstigten Einrichtung außerhalb derselben Erträge erzielt, unterliegen diese der GewSt. Und allein dieser steuerpflichtigen Tätigkeit ist auch die Tätigkeit der Organgesellschaft zuzuordnen, sodass die GewSt-Befreiung sich auf die Gewinnabführungen an die Organträger-Gesellschaft nicht erstreckt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 10.03.2010 – I R 41/09

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