1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Die Anlage ÖHG ist eine Anlage zur Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A, zum Gewerbesteuermessbescheid und zum Feststellungsbescheid über die vortragsfähigen Gewerbeverluste. Sie dient der Spartentrennung bei der Gewerbesteuer und entspricht der Anlage ÖHK zur Körperschaftsteuererklärung.

Eine Spartentrennung ist bei Kapitalgesellschaften erforderlich, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusteht (Eigengesellschaften). Wenn bei solchen Eigengesellschaften nachweislich nur juristische Personen des öffentlichen Rechts die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen, stellt das Unterhalten des Dauerverlustbetriebs nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG keine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Stattdessen werden der Verlustausgleich und der Verlustabzug nach Maßgabe des § 8 Abs. 9 KStG eingeschränkt. Diese Regelung gilt nach § 7 Satz 5 GewStG für die Gewerbesteuer entsprechend.

Zur Durchführung dieser Regelung hat eine Aufteilung des Geschäfts der Eigengesellschaft in Sparten zu erfolgen, und zwar in 3 Gruppen:

  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Hoheitsbetrieb;[1]
  • Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG zusammengefasst werden können, wobei die zusammengefasste Tätigkeit eine eigene Sparte bildet;[2]
  • alle übrigen Tätigkeiten, die eine einheitliche Sparte bilden.

Zur Sparteneinteilung und Spartentrennung BMF v. 12.11.2009[3]

Verlustausgleich und -abzug sind nach § 8 Abs. 9 Satz 4 KStG i. V. m. § 7 Satz 5 GewStG auf die jeweilige Sparte beschränkt. Daher dürfen Gewerbeverluste einer Sparte nicht mit positiven Gewerbeerträgen einer anderen Sparte verrechnet werden. Der damit notwendig werdenden Aufteilung des Ergebnisses der Kapitalgesellschaft auf die einzelnen Sparten dient die Anlage ÖHG für die Gewerbesteuer.[4]

Bei Organschaftsverhältnissen ist die Spartentrennung auf der Ebene des Organträgers vorzunehmen, da ihm die Verluste zuzurechnen sind. Die Sparten sind dabei auf der Ebene des Organträgers zu bilden. Gleichartige Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft oder von zwei Organgesellschaften sind dabei in einer einheitlichen Sparte zusammenzufassen. Organgesellschaften, die mehr als eine Sparte aufweisen, haben selbst die Anlage ÖHG auszufüllen. Die Zusammenfassung mit gleichartigen Tätigkeiten des Organträgers oder anderer Organgesellschaften erfolgt erst auf der Ebene des Organträgers.

Die Anlage ÖHG haben vorrangig Kapitalgesellschaften auszufüllen, da § 8 Abs. 9 KStG i. V. m. § 7 Satz 5 GewStG nur für diese Rechtsform gilt. Daneben haben auch Betriebe gewerblicher Art diese Anlage auszufüllen und damit die Spartentrennung durchzuführen, wenn sie als Organträger für eine Eigengesellschaft fungieren. Die Verrechnung der Verluste einer Eigengesellschaft, die eine Organgesellschaft ist, erfolgt auf der Ebene des Organträgers, des Betriebs gewerblicher Art. Daher muss die Verlustzuordnung zu den einzelnen Sparten auf der Ebene des Betriebs gewerblicher Art als Organträger erfolgen. Die eigenen Ergebnisse des Betriebs gewerblicher Art sind dabei nicht weiter aufzugliedern, da dieser wegen des grundsätzlichen Verbots der Zusammenfassung mehrerer nicht gleichartiger Tätigkeiten nach § 4 Abs. 6 KStG immer nur eine Sparte haben kann. Verluste einer Sparte der Eigengesellschaft können nicht mit Gewinnen des Betriebs gewerblicher Art verrechnet werden, soweit sie nicht zu der gleichen Sparte gehören.

Ist die Eigengesellschaft bzw. der Betrieb gewerblicher Art an einer Personengesellschaft beteiligt, kann auch diese Beteiligung eine selbstständige Sparte bilden.

Der BFH hat die Frage, ob die Regelung über Dauerverluste nach § 8 Abs. 7, 9 KStG, wonach die Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht zu ziehen sind, eine nach Art. 107 Abs. 1 AEUV verbotene Beihilfe darstellt, dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.[5] Sollte der EuGH in dieser Regelung eine solche Beihilfe sehen, wären erlangte Steuervorteile zurückzuzahlen, ohne dass ein Schutz durch Bestandskraft oder Festsetzungsverjährung eingreift.

Der erste Teil (Zeilen 1 – 10) enthält die Bezeichnung und die genaue Beschreibung der jeweiligen Sparte, um sicherzustellen, dass die Verlustverrechnung nur innerhalb der gleichen Sparte erfolgt, und um zu verhindern, dass Sparten, die nicht gleichartig sind, zu einer einheitlichen Sparte zusammengefasst werden. Der zweite Teil (Zeilen 21–77) enthält die Entwicklung des Gewerbeertrags entsprechend der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A für die jeweilige Sparte. Die in den einzelnen Zeilen der Gewerbesteuererklärung eingetragenen Werte sind in der Anlage ÖHG zeilengerecht auf die einzelnen Sparten aufzuteilen (zu Einzelerläuterungen zu den einzelnen Zeilen siehe Vordruck GewSt 1 A). Im dritten Teil wird in den Zeilen 78–100 ermittelt, welcher Teil des Verlusts der einzelnen Sparte im laufenden Wirtschaftsjahr abziehbar ist. Der vierte Teil (Zeilen 101–107) enthält schließlich die Entwicklung des fortführungsgebundenen Gewerbeverlustes.

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