Leitsatz

Ein Gewinn aus der Anteilsveräußerung eines Mitunternehmers unterliegt der Gewerbesteuer, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfällt. Als Mitunternehmer kann auch anzusehen sein, wer bei abweichendem Stimmverhalten nur gegen Abfindung aus der Gesellschaft hinausgedrängt werden kann, urteilte das FG Hamburg.

 

Sachverhalt

Die A-GmbH veräußerte ihren 1%igen Kommanditanteil an der B-KG und ihren 20%igen Geschäftsanteil an der B-GmbH. Das Finanzamt stufte diesen Vorgang als Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft ein (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG) und zog den Veräußerungsgewinn deshalb zur Gewerbesteuer heran. Strittig war nunmehr, ob ein Mitunternehmeranteil veräußert wurde. Die klagende Gesellschaft war der Auffassung, dass die 1%ige Kommanditbeteiligung der A-GmbH keine Mitunternehmerstellung vermittelt habe. Es fehle an einer Mitunternehmerinitiative, da der 1%ige Anteil für Mehrheitsentscheidungen bedeutungslos gewesen sei. Auch bei einstimmig zu treffenden Entscheidungen eröffne die Beteiligung keine Entscheidungsmöglichkeit, da die A-GmbH bei abweichendem Stimmverhalten aus der Gesellschaft hätte heraus gedrängt werden können (gegen Zahlung einer Abfindung zum Verkehrswert). Auch die Veräußerung des 20%igen Anteils an der B-GmbH löse keine Gewerbesteuer aus, da die Beteiligung an der B-GmbH nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II der A-GmbH gehört habe.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass der Veräußerungsgewinn zum Gewerbeertrag gehört und damit gewerbesteuerpflichtig ist (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG). Das FG stellte die BFH-Rechtsprechung zur Mitunternehmerstellung dar und kam zu dem Ergebnis, dass die A-GmbH als Mitunternehmerin der B-KG anzusehen war. Die Tatsache, dass der Minderheitsgesellschafter (hier: A-GmbH) bei abweichendem Stimmverhalten aus der Gesellschaft hinausgedrängt werden konnte, steht einer Mitunternehmerstellung nicht entgegen, da dem Minderheitsgesellschafter dann eine Abfindung in Höhe des vollen Verkehrswerts zu zahlen war.

Auch der Gewinn, der aus der Veräußerung des Anteils an der B-GmbH resultierte, unterliegt der Gewerbesteuer. Denn der Geschäftsanteil an der B-GmbH gehörte zum Sonderbetriebsvermögen II der A-GmbH. Es kann offen bleiben, ob die Anteile zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II der A-GmbH gehörten, denn die Anteile sind jedenfalls als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen einzustufen.

 

Hinweis

Das FG lässt die Revision zu und gibt dem BFH damit die Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Mitunternehmerstellung eines Minderheitsgesellschafters weiterzuentwickeln. Insbesondere muss der BFH klären, ob die Möglichkeit der Hinauskündigung eines Minderheitsgesellschafters durch den Mehrheitsgesellschafter auch dann einer Mitunternehmerstellung entgegensteht, wenn dem ausscheidenden Minderheitsgesellschafter eine Abfindung bzw. ein Kaufpreis in Höhe des Verkehrswerts seiner Beteiligung zu zahlen ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 13.07.2011, 1 K 43/10

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