BMF, 10.7.2007, IV B 8 - S 1983/07/0001

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bitte ich bezüglich des Verfahrens und der Anforderungen zur erstmaligen Gewährung der Steuerbefreiung, auch bei Äußerungen gegenüber den Handelsregistergerichten, folgende Auffassung zu vertreten:

REIT-Aktiengesellschaften sind von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Voraussetzung hierfür ist nach § 16 Abs. 1 REITG die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 des REIT-Gesetzes. Diese Voraussetzungen sind von der Gesellschaft während der Dauer des REIT-Status fortlaufend zu erfüllen. Die Überprüfung der Anforderungen nach den §§ 12, 14 und 15 erfolgt auf Grundlage des Einzel- oder Konzernabschlusses nach IFRS, die Ausschüttungsverpflichtung nach § 13 ist anhand des HGB-Jahresabschlusses zu prüfen.

Die Steuerbefreiung tritt zu Beginn des Wirtschaftsjahres ein, in dem die Gesellschaft in das Handelsregister unter einer den Anforderungen des § 6 REITG entsprechenden Firma eingetragen wird (§ 17 Abs. 1 REITG). Da die für die Eintragung als REIT-Aktiengesellschaft notwendigen Unterlagen (Satzung der Gesellschaft und Nachweis der Zulassung zum Börsenhandel) dem Handelsregister zur Prüfung vorgelegen haben, kann die Erfüllung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung durch die Finanzverwaltung im Zeitraum der Eintragung des REIT-Status in das Handelsregister regelmäßig vermutet werden. Anträgen auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Körperschaft- und Gewerbesteuer für diesen Veranlagungszeitraum ist daher zu entsprechen.

Ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung tatsächlich vorliegen, ist gemäß § 21 Abs. 2 REITG regelmäßig, auch im ersten Jahr der Steuerbefreiung der Gesellschaft, auf Grundlage der Steuererklärung für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum zu prüfen. Dieser sind die nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellenden Abschlüsse beizufügen. Erforderlichenfalls können weitere Unterlagen wie eine aktuelle Fassung der Satzung der Gesellschaft, ein Handelsregisterauszug oder der Nachweis der Börsenzulassung angefordert werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

REITG § 16 Abs. 1

REITG § 17 Abs. 1

REITG § 21 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2007, 527

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