Der Begriff der Maschine wurde weiter konkretisiert und abschließend zusammengefasst. Demnach ist eine Maschine "eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind".

Diese Definition unterscheidet sich nicht wesentlich von der der alten Maschinenrichtlinie. Lediglich die Ausnahme der tierischen Kraft und die klare Anforderung an ein Antriebssystem wurden eingefügt. Weggelassen wurden die Anforderungen an Betätigungsgeräte, Steuer- und Energiekreise sowie die Beispiele für die bestimmte Anwendung.

In weiteren Unterpunkten zu dieser Definition werden die weiteren möglichen Kombinationen zusammengestellt, die ebenfalls als Maschine zu betrachten sind. Hierbei handelt es sich um Maschinen, die nur noch an die Energie- und Antriebsquellen angeschlossen werden müssen (als Abgrenzung zur unvollständigen Maschine), Maschinen, die auf Fördermitteln oder Bauwerken angebracht werden (z. B. Krane und Kranbahnen), die Gesamtheit von Maschinen (verkettete Maschinen oder Maschinenanlagen) sowie handbetätigte Vorrichtungen für Hebevorgänge.

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