Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert:

 

1.

In § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, sind darüber hinaus bis zur Höhe von 40 000 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 20 450 Euro, abziehbar.

 

2.

§ 54 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

(7) 1§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 geleistet werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge