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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

Art. 2 [bis 31.12.1995]

[1]

Art. 2 Sondervorschriften für die Anwendung der Einheitswerte 1964

1Während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70 des Bewertungsgesetzes) Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes für die Erbschaft- und Schenkungsteuer mit 140 vom Hundert des Einheitswerts anzusetzen. 2Das gilt entsprechend für die nach § 12 Abs. 3 und 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes maßgebenden Werte.

[1] Art. 2 aufgehoben durch Jahressteuergesetz 1997. Anzuwenden bis 31.12.1995.

Art. 3 bis 4 (weggefallen)

Art. 5 Sonderregelung bei der Vereinbarung der Gütergemeinschaft

§ 7 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist bei Ehegatten, die auf Grund einseitiger Erklärung nach Artikel 8 I Nr. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 18. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 609) im Güterstand der Gütertrennung leben, bis zum 31. Dezember 1974 nicht anzuwenden.

Art. 6 Übergangsregelung für vor dem 3. Oktober 1973 abgeschlossene Erbschaftsteuer- und Lastenausgleichsversicherungen

1§ 19 des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 187) ist auf vor dem 3. Oktober 1973 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge bis zum 31. Dezember 1993 weiterhin mit folgender Maßgabe anzuwenden:

2Tritt der Tod des Versicherungsnehmers (§ 19 Abs. 1) oder des überlebenden Ehegatten (§ 19 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 1973 ein, so mindert sich die Versicherungssumme, soweit sie bei der Feststellung des steuerpflichtigen Erwerbs unberücksichtigt zu lassen ist, für jedes dem Kalenderjahr 1973 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles folgende Kalenderjahr um jeweils 5 vom Hundert.

Art. 7 Sonderregelung bei Auflösung von bestehenden Familienstiftungen und Vereinen

1Bei Auflösung einer Stiftung oder eines Vereins im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vor dem 1. Januar 1984 wird der Besteuerung der zuletzt Berechtigten der Vomhundertsatz der Steuerklasse I zugrunde gelegt. 2Auf Antrag ist die Besteuerung nach § 10 Abs. 2 des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 187) durchzuführen.

Art. 8 Aufhebung von Vorschriften

[Hier nicht wiedergegeben]

Art. 9 [bis 31.12.1995]

[1]

Art. 9 Erleichterung für die Anzeigepflichten der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen

Für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Erlaß einer neuen Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung kann die Übersendung der in § 12 Abs. 1 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 22) erwähnten Abschriften und die Erstattung der dort vorgesehenen Anzeigen sowie die Übersendung einer beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Übergabeverträgen nach § 13 dieser Verordnung abweichend von § 12 Abs. 4 Nr. 1 und § 13 Abs. 4 dieser Verordnung unterbleiben, wenn die Annahme berechtigt ist, daß außer Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken sowie Kunstgegenständen und Sammlungen im Wert von nicht mehr als 10000 Deutsche Mark nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 3000 Deutsche Mark vorhanden oder Gegenstand der Schenkung ist.

[1] Art. 9 aufgehoben durch Jahressteuergesetz 1997. Anzuwenden bis 31.12.1995.

Art. 10 [bis 31.12.1995]

[1]

Art. 10 Schlußvorschriften

§ 1 Berlin-Klausel (gegenstandslos)

§ 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung ab 1. Januar 1974 in Kraft.

§ 3 Außerkrafttreten

Artikel 1 §§ 12, 16, 17 und 19 gelten für die Kalenderjahre, in denen Grundstücke (§ 70 des Bewertungsgesetzes) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer mit 140 vom Hundert der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte anzusetzen sind.

[1] Art. 10 aufgehoben durch Jahressteuergesetz 1997. Anzuwenden bis 31.12.1995.

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