§ 1 Einleitende Bestimmung

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

 

(1) 1Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

 

1.

das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer),

 

1a.

das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (Küstengewässer),

 

2.

das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser).

2Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Teile der Gewässer.

 

(2) 1Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sowie Quellen, die zu Heilquellen erklärt worden sind, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. 2Dies gilt nicht für die §§ 22 und 22a[1] [Bis 13.11.2007: § 22].

 

(3) Die Länder bestimmen die seewärtige Begrenzung derjenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind.

 

(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist

 

1.

Einzugsgebiet:

ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt;

 

2.

Teileinzugsgebiet:

ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;

 

3.

Flussgebietseinheit:

ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 1b Abs. 3 Satz 2 besteht.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10.05.2007. Anzuwenden ab 14.11.2007.

§§ 1a - 22a ERSTER TEIL Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer

§ 1a Grundsatz

 

(1) 1Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. 2Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. 3Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.

 

(2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

 

(3) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken ist, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

 

(4) Das Grundeigentum berechtigt nicht

 

1.

zu einer Gewässerbenutzung, die nach diesem Gesetz oder nach den Landeswassergesetzen einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf,

 

2.

zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers.

§ 1b Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten

 

(1) 1Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. 2Flussgebietseinheiten sind:

 

1.

Donau,

 

2.

Rhein,

 

3.

Maas,

 

4.

Ems,

 

5.

Weser,

 

6.

Elbe,

 

7.

Eider,

 

8.

Oder,

 

9.

Schlei/Trave,

 

10.

Warnow/Peene.

3Die Flussgebietseinheiten sind in Anhang 1 in Kartenform dargestellt.

 

(2) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele wird durch Landesrecht die Koordinierung der Bewirtschaftung der Flussgebietseinheiten geregelt, insbesondere

 

1.

die Koordinierung mit den anderen Ländern,

 

2.

die Koordinierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten auch liegen,

 

3.

das Bemühen um eine der Nummer 2 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören,

 

4.

das bei der Koordinierung nach den Nummern 1 bis 3 von den zuständigen Bundesbehörden zu erteilende Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes oder gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten berührt sind, zu erteilende Einvernehmen.

 

(3) 1Die zuständigen Landesbehörden ordnen die Einzugsgebiete innerhalb ihrer Landesgrenzen einer Flussgebietseinheit zu. 2Küstengewässer auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie, von der aus di...

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