§§ 1 - 3 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1)[1] Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Bis 29.06.2020:

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben die Zuständigkeiten und Befugnisse nach

 

1.

den Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung oder Durchführung der im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394[2] [Bis 29.06.2020: Verordnung (EG) Nr. 2006/2004] genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassen sind, oder

 

2.

den im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394[3] [Bis 29.06.2020: Verordnung (EG) Nr. 2006/2004] genannten unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und nach den in ihrem Rahmen oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

 

(3) Die Befugnisse nach diesem Gesetz gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Regelungen vorgesehen sind.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz ur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz. Anzuwenden ab 30.06.2020.
[2] Geändert durch Gesetz ur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz. Anzuwenden ab 30.06.2020.
[3] Geändert durch Gesetz ur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz. Anzuwenden ab 30.06.2020.

§ 2 Zuständige Behörde

Für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 sind bei Verstößen innerhalb der Union, weitverbreiteten Verstößen und weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension[1] [Bis 29.06.2020: Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sind] zuständig

 

1.

das Umweltbundesamt[2] [Vom 30.06.2020 bis 31.07.2022: Bundesamt für Justiz; Vom 16.01.2015 bis 29.06.2020: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz] im Falle eines Verdachtes eines [Bis 29.06.2020: innergemeinschaftlichen ] [3]Verstoßes gegen [Bis 29.06.2020: die zur Umsetzung oder Durchführung] [4]

 

a)

[5]die in den Nummern 1, 3, 4, 6, 7, 9, 11, 14 bis 16, 20 bis 23, 25, 26 und 28[6] [Bis 31.12.2021: 25 und 26] des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Umsetzung oder Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,

Bis 29.06.2020:

a)

der in den Nummern 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12, 14, 16, 17, 20, 21 und 22 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte erlassenen Rechtsvorschriften,

 

b)

[7]sonstige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und die zu ihrer Umsetzung oder Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, soweit die Rechtsakte in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2394 einbezogen worden sind und dem Umweltbundesamt[8] [Bis 31.07.2022: Bundesamt für Justiz] die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 übertragen worden ist,

Bis 29.06.2020:

b)

sonstiger Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften, soweit die Rechtsakte in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 einbezogen worden sind und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 übertragen worden ist,

 

2.

die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines [Bis 29.06.2020: innergemeinschaftlichen ] [9] Verstoßes

 

a)

eines Unternehmens handelt, das

aa)

eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, § 67 Absatz 1 oder § 236 Absatz 4 [10] [Bis 12.01.2019: § 236 Absatz 3 ] des Versicherungsaufsichtsgesetzes bedarf, und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersteht oder

bb)

nach § 61 Absatz 1 [11] [Bis 12.01.2019: § 110a Absatz 1 ] des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird,

 

b)

eines Unternehmens handelt, das

aa)

Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a des Kreditwesengesetzes bedürfen, [Bis 25.06.2021: oder] [12]

bb)

nach § 53b Absatz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistu...

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