BMF, 30.6.2020, IV A 4 - S 0316 - a/20/10007 :002

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise stellen Bürgerinnen und Bürger sowie viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Die Bundesregierung hat daher umfassende Stützungsmaßnahmen ergriffen, damit aktive Geschäftsbetriebe ordnungsgemäß aufrechterhalten werden können und Ihre Leistungen am Markt anbieten können.

Ein ordnungsmäßiger Geschäftsbetrieb erfordert seit dem 1. Januar 2020 allerdings auch, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind. Mit der bestehenden Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020 (BMF-Schreiben vom 6. November 2019, IV A 4 – S 0319/19/10002 :001, DOK 2019/0891800) wurde die Frist für die Anbindung von Kassensystemen an eine TSE lediglich verlängert, bis eine flächendeckende Aufrüstung der elektronischen Aufzeichnungssysteme möglich ist.

Erfreulicherweise bieten mittlerweile bereits vier TSE-Hersteller zertifizierte TSE auf dem Markt an, für welche nach unseren Informationen keine Lieferschwierigkeiten aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bestehen. In dem o.g. BMF-Schreiben wurde in Hinblick darauf schon hingewiesen, dass

die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.

Ich bitte Sie daher, Ihre Mitglieder im Hinblick auf das Auslaufen der Frist am 30. September 2020 darauf hinzuweisen, nunmehr alle Voraussetzungen zur Aufrüstung der Kassen bzw. Neuanschaffung von Kassen vorzunehmen. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die Notwendigkeit einer Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung seitens des Bundesministeriums der Finanzen nicht gesehen wird und bitte Sie, Ihre Mitglieder hierüber entsprechend in Kenntnis zu setzen.

 

Normenkette

AO 1977 § 146a

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