Kommentar

Zu den Anschaffungskosten einer Beteiligung gehören auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten sind.

Unter diesen Umständen zählt zu diesen Aufwendungen auch die Wertminderung des Rückzahlungsanspruchs aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen . Ein Darlehen ist durch das Gesellschaftsverhältnis u. a. dann veranlaßt, wenn im Zeitpunkt seiner Gewährung oder Weitergewährung die Gesellschaft entweder konkursreif ist oder wenn die Konkursreife zwar noch nicht eingetreten ist, die Rückzahlung des Darlehens aber angesichts der finanziellen Situation der Gesellschaft in dem Maße gefährdet ist, daß ein ordentlicher Kaufmann das Risiko einer Kreditgewährung zu denselben Bedingungen wie der Gesellschafter nicht mehr eingegangen wäre (sog. Krise). Was im Fall der Hingabe des Darlehens in der Krise gilt, gilt auch bei einem der Gesellschaft vor der Krise gewährten Darlehen, wenn der Gesellschafter das Darlehen stehenläßt, obwohl er es hätte abziehen können und es angesichts der veränderten finanziellen Lage der Gesellschaft absehbar war, daß die Rückzahlung gefährdet sein werde.

Maßgebend für die Höhe der Anschaffungskosten ist im Fall der Hingabe des Darlehens in der Krise dessen Nennwert, im Fall eines stehengelassenen Darlehens grundsätzlich der Wert zu dem Zeitpunkt, in dem es der Gesellschafter mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht.

Auf die Prüfung, wann die Krise eingetreten ist und wann der Gesellschafter hiervon Kenntnis erlangt hat, kann verzichtet werden, wenn der Gesellschafter schon in einem früheren Zeitpunkt mit bindender Wirkung gegenüber der Gesellschaft oder den Gesellschaftsgläubigern zu erkennen gegeben hat, daß er das Darlehen in der Krise stehenlassen werde. In diesem Fall ist der Darlehensverlust mit dem Nennwert anzusetzen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.04.1997, VIII R 16/94

Anmerkung:

1. Das BMF interpretierte bislang die Rechtsprechung des BFH (vgl. insbes. Urteil v. 7. 7. 1992, VIII R 24/90, BStBl 1993 II S. 333) in der Weise, daß ein in der Krise der GmbH stehengelassenes Gesellschafter-Darlehen stets mit dem Nennwert zu nachträglichen Anschaffungskosten führe (BMF, Schreiben v. 14. 4. 1994, BStBl 1994 I S. 257). Mit dem Besprechungsurteil stellt der BFH klar, daß dies nur für solche Gesellschafter-Darlehen gilt, die von Anfang an auf eine Krisenfinanzierung hin angelegt waren. Trifft dies nicht zu, ist der Wert des Darlehens bei Eintritt der Krise maßgebend, d. h. der Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter das Darlehen im Hinblick auf die Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs hätte abziehen können, es aber dennoch mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis stehenläßt.

2. Mit dieser Rechtsprechung lehnt sich der BFH eng an die zivilrechtlichen Regeln zu den kapitalersetzenden Gesellschafter-Darlehen an (vgl. dazu z. B. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Auf., §§ 32a/b Rdnr. 7f., 21 f., m. w. N.).

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