Einkaufsgutscheine, die ein Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt erhält und die zum Einkauf bei einem Dritten, z. B. einem Kaufhaus berechtigen, können einen Sachbezug darstellen. Die Frage, ob Arbeitslohn in Form einer Sachleistung vorliegt, bestimmt sich ausschließlich nach der für Gutscheine und Geldkarten gesetzlich festgelegten Bestimmung des Begriffs "Sachbezug" in Abgrenzung zu Geldleistungen. Bei Gutscheinen liegt weiterhin ein Sachbezug vor, wenn diese ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und zudem die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.[1] Der geldwerte Vorteil unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug, wenn der Wert des Gutscheins den Betrag von 50 EUR pro Kalendermonat nicht übersteigt und er die Voraussetzungen für einen Sachbezug erfüllt.[2] Weitere Voraussetzung für die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze ist, dass der Gutschein dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn[3] gewährt wird.[4] Bei Warengutscheinen mit Betragsangabe ist kein Bewertungsabschlag von 4 % für übliche Preisnachlässe vorzunehmen; der Ansatz mit 96 % ist nicht zulässig.[5] Die Lohnsteuer ist bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Gutscheins an den Arbeitnehmer einzubehalten, weil der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält.[6] Bei Gutscheinkarten erfolgt der Zufluss mit dem Aufladen der Karte.

 
Wichtig

Kein Vorsteuerabzug aus Gutscheinen an Arbeitnehmer

Die Hingabe des Gutscheins an den Arbeitnehmer stellt einen Sachbezug dar, der mangels unentgeltlicher Wertabgabe nicht umsatzsteuerpflichtig ist, auch wenn er nach der gesetzlichen Neuregelung weiterhin die Voraussetzungen eines Sachbezugs erfüllt.[7] Andererseits hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug durch die Gutscheineinlösung des Mitarbeiters. Die Lieferung oder sonstige Leistung durch den Dritten erfolgt nicht an das Unternehmen des Arbeitgebers; Leistungsempfänger des dem Gutschein zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts ist der Arbeitnehmer. Dies gilt auch bei Ausgabe von Guthaben für den Erwerb von Waren- und Dienstleistungen durch den Arbeitnehmer.

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