§ 1 Allgemeine Bestimmungen

 

(1) 1Die Gesamtvollstreckung erfolgt bei Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person sowie einer nicht rechtsfähigen Personengesellschaft oder eines Nachlasses, bei einer juristischen Person oder einem Nachlass auch im Falle der Überschuldung. 2Sie erfasst das gesamte Vermögen des Schuldners mit Ausnahme der Sachen und Forderungen, die nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung und anderer Rechtsvorschriften nicht der Vollstreckung unterliegen.

 

(2) Für die Gesamtvollstreckung ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

 

(3) Auf das Verfahren der Gesamtvollstreckung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

 

(4) 1Soweit in Vorschriften des Handels- und Wirtschaftsrechts für Personen- und Kapitalgesellschaften besondere Bestimmungen über Konkursverfahren enthalten sind, ergänzen diese für ihren Bereich die Vorschriften der vorliegenden Gesamtvollstreckungsordnung. 2Wird in anderen Rechtsvorschriften auf das Konkursverfahren verwiesen, treten an deren Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 2 Antragstellung

 

(1) 1Das Verfahren wird auf Antrag eröffnet. 2Antragsberechtigt sind der Schuldner und jeder Gläubiger. 3Der Gläubiger hat in seinem Antrag die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners glaubhaft zu machen.

 

(2) 1Nach Eingang des Antrages ist die Einleitung der Gesamtvollstreckung durch das Gericht zu prüfen. 2Das Gericht hat alle Umstände zu ermitteln, die für die Gesamtvollstreckung von Bedeutung sind. 3Es kann insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen und den Schuldner hören. 4Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. 5Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

 

(3) Das Gericht kann durch Beschluss vorläufige Maßnahmen zur Sicherung einer Gesamtvollstreckung, insbesondere die Sicherung einzelner Vermögenswerte, Guthaben oder Forderungen des Schuldners anordnen sowie die Verfügungsbefugnis des Schuldners von der Zustimmung des Gerichts abhängig machen oder auf andere Weise beschränken.

 

(4) Gegen den Schuldner eingeleitete anderweitige Vollstreckungsmaßnahmen sind vorläufig einzustellen.

§ 3 Pflichten des Schuldners

 

(1) Der Schuldner hat dem Gericht

 

1.

ein vollständiges Verzeichnis seines Vermögens,

 

2.

ein Verzeichnis seiner Gläubiger unter Angabe der bestehenden Verpflichtungen,

 

3.

ein Verzeichnis seiner Schuldner unter Angabe der bestehenden Forderungen vorzulegen.

 

(2) Der Schuldner hat die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses zu versichern; er ist über die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Versicherung zu belehren.

§ 4 Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens

 

(1) 1Vor der Entscheidung über die Eröffnung der Gesamtvollstreckung ist der Schuldner zu hören. 2Soweit der Schuldner ein Unternehmen betreibt, kann das Gericht die zuständige Wirtschafts- und Finanzbehörde sowie Banken, mit denen der Schuldner in Verbindung steht, zur Verfahrenseröffnung hören.

 

(2) Die Gesamtvollstreckung ist abzulehnen, wenn das Vermögen des Schuldners so gering ist, dass die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt werden können, oder wenn durch die in Absatz 1 genannten Stellen die Gewähr für die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit gegeben ist.

 

(3) Der Beschluss über die Ablehnung des Antrages auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung ist dem Schuldner und dem antragstellenden Gläubiger zuzustellen.

 

(4) 1Das Gericht hat ein Verzeichnis derjenigen Schuldner zu führen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung abgewiesen worden ist, weil ihr Vermögen so gering ist, dass die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt werden können. 2§ 915 Abs. 2, § 915a Abs. 1, 2 Nr. 2, §§ 915b bis 915h der Zivilprozessordnung gelten entsprechend; die Löschungsfrist beträgt fünf Jahre.

§ 5 Eröffnungsbeschluss

1Die Gesamtvollstreckung ist durch Beschluss zu eröffnen (Eröffnungsbeschluss). 2In dem Beschluss ist

 

1.

dem Schuldner die Verfügung über sein Vermögen zu verbieten;

 

2.

die Verwaltung des Vermögens des Schuldners anzuordnen und eine geschäftskundige, vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängige Person als Verwalter zu bestellen;

 

3.

allen Gläubigern des Schuldners aufzugeben, innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist (Anmeldefrist) ihre Forderungen beim Verwalter anzumelden, anderenfalls sie bei der Erlösverteilung unberücksichtigt bleiben können;

 

4.

allen denjenigen aufzugeben, die ein Eigentums- oder Pfandrecht an einer im Vermögen des Schuldners befindlichen beweglichen Sache beanspruchen, dieses Recht innerhalb der Anmeldefrist beim Verwalter geltend zu machen, da anderenfalls die Gefahr besteht, dass dieses Recht infolge der Verwertung der Sache erlischt;

 

5.

allen denjenigen, die eine zum Vermögen des Schuldners gehörende Sache besitzen oder dem Schuldner zu einer Leistung verpflichtet sind, die Leistung an den Schuldner zu verbieten und aufzugeben, nur noch an den Verwalter zu leisten.

§ 6 [Bekanntgabe des Eröffnungsbeschlusses]

 

(1) 1Der Eröffnungsbeschluss ist in einer Tageszeit...

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