1Die Gesamtvollstreckung ist durch Beschluss zu eröffnen (Eröffnungsbeschluss). 2In dem Beschluss ist
1. |
dem Schuldner die Verfügung über sein Vermögen zu verbieten; |
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die Verwaltung des Vermögens des Schuldners anzuordnen und eine geschäftskundige, vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängige Person als Verwalter zu bestellen; |
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