Die Sofortabschreibung gilt nur für selbstständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter. § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG grenzt negativ ab, wann ein Wirtschaftsgut einer selbstständigen Nutzung nicht fähig ist. Dies ist der Fall, wenn

  • es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann und
  • die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.

Das Wirtschaftsgut bleibt auch dann nicht selbstständig nutzungsfähig, wenn es aus dem bestehenden betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.

Danach sind mehrere Wirtschaftsgüter als Einheit anzusehen, wenn sie als einheitliches Ganzes nach außen in Erscheinung treten und dem Betrieb nur in dieser Verbindung nutzbar sind.[1] Das der Sofortabschreibung entgegenstehende Merkmal des einheitlichen Ganzen ergibt sich vielfach aus der betrieblich bedingten Art und Dauer der Verbindung und der Abstimmung der verbundenen Wirtschaftsgüter aufeinander. Dabei können die Festigkeit der Verbindung, ihre technische Gestaltung und ihre Dauer von Bedeutung sein.[2]

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