Kurzbeschreibung

Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind in einem nach dem 31.12.2012 im Kammerberuf aufgenommenen Minijob grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Minijobber kann sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht entweder als geringfügig Beschäftigter oder als Mitglied einer berufsständischen Versorgung befreien lassen. Die unterschiedlichen melde- und beitragsrechtlichen Konstellationen, auch abhängig vom Krankenversicherungsschutz, sind tabellarisch zusammengefasst.

Vorbemerkung

Die Übersicht kann angewendet werden, wenn der in einem Kammerberuf ausgeübte Minijob die einzige Beschäftigung ist. Sie gilt jedoch ebenfalls, wenn der in einem Kammerberuf ausgeübte Minijob zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung oder freiberuflichen Tätigkeit ausgeübt wird.

Während die (grundsätzliche) Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als geringfügig Beschäftigter nur die Abgabe eines Befreiungsantrags beim Arbeitgeber erfordert, ist die Befreiung als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung förmlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beantragen. An die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Berufsständler sind weitere Voraussetzungen geknüpft, über deren Erfüllung die Deutsche Rentenversicherung Bund per Bescheid verbindlich entscheidet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Syndikusanwälten grundsätzlich trotz Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung für Rechtsanwälte kein Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (mehr) zusteht (BSG, Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 3/14 R).

Hinweis

Berufsständische Versorgung

Eine Mitgliedschaft in einem Berufsständischen Versorgungswerk kommt für die Berufsgruppen der Ärzte, Tierärzte, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten und Ingenieure in Betracht.

Wichtig

Neuer Arbeitgeber – neuer Befreiungsantrag

Eine wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bezieht sich nur auf die jeweilige Beschäftigung bei einem Arbeitgeber. Wurde in der Vergangenheit bereits eine Befreiung von der Versicherungspflicht ausgesprochen, erstreckt sich diese somit nicht auf einen zusätzlich in demselben Beruf aufgenommenen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber.

Tabellarische Übersicht

Gesetzlich krankenversichert Kein Antrag auf Befreiung von der RV-Pflicht Antrag auf Befreiung von der RV-Pflicht als geringfügig Beschäftigter nach § 6 Abs. 1b SGB VI[1] Antrag auf Befreiung von der RV-Pflicht als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI[2] Beitragsgruppenschlüssel Personengruppenschlüssel
ja X     6-1-0-0 109
ja   X   6-5-0-0 109
ja     X 6-0-0-0 109[3]
nein X     0-1-0-0 109
nein   X   0-5-0-0 109
nein     X 0-0-0-0 190[4][5]
[1] Der Der Beginn der Befreiung ist der Minijob-Zentrale im Meldeverfahren (Meldegrund 12) durch den Arbeitgeber mitzuteilen.
[2] Der Antrag ist vom Beschäftigten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.
[3] Die Beiträge zur Rentenversicherung sind an das berufsständische Versorgungswerk zu zahlen.
[4] Die Beiträge zur Rentenversicherung sind an das berufsständische Versorgungswerk zu zahlen.
[5] Die Erforderlich ist die Meldung des Beginns und des Endes der Beschäftigung unter Angabe des Personengruppenschlüssels 190 sowie die Abgabe der UV-Jahresmeldungen mit dem Meldegrund 92.

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