Unter verschiedenen nach den Vorschriften der §§ 74 bis 74d zuständigen Strafkammern kommt

 

1.

in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74 Abs. 2, § 74d),

 

2.

in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74c),

 

3.

in dritter Linie der Strafkammer nach § 74a

der Vorrang zu.

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