Leitsatz

Gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird einstweiliger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung gewährt. Ein hierauf gerichteter Antrag erledigt sich nicht durch die Gewährung von Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO durch das Finanzamt.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt - der Antragsgegner (Ag.) - pfändete wegen bestehender Steuerforderungen u. a. mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 7.6.2011 die dem Steuerpflichtigen - dem Antragsteller (Ast.) - gegenwärtig und künftig gegen die Bank I zustehenden Ansprüche. In der Folge setzte der Ag. die Vollstreckung gegen den Ast. dergestalt aus, dass er die Einziehungsanordnung unter Aufrechterhaltung der Pfändungsverfügung mit der Maßgabe einschränkte, dass die Bank I die bereits fälligen und künftig fällig werden Forderungen unmittelbar an den Ast. und dieser monatlich einen festen Betrag an den Ag. zu zahlen habe.

Am 9.11.2011 stellte der Ast. beim FG einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die Steuerfestsetzungen auf unzutreffend hohen Schätzungen beruhten.

 

Entscheidung

Das FG entscheidet, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung bestehen.

Es stellt zunächst klar, dass gegen eine Pfändungsverfügung nach § 309 AO ebenso wie gegen eine Einziehungsverfügung nach § 314 AO einstweiliger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung und nicht durch Aufhebung der Vollziehung zu gewähren ist. Daher war der statthafte Antrag trotz der unrichtigen Bezeichnung als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auszulegen. Zudem wurde die Zulässigkeit des Antrags nicht dadurch berührt, dass der Ag. Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO gewährt hat.

Allerdings können die vom Ast. vorgebrachten Bedenken gegen die Richtigkeit der materiellen Steuerfestsetzungen in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden. Derartige Einwendungen sind vielmehr nach § 256 AO außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen gegen die Steuerfestsetzungen zu verfolgen.

 

Hinweis

Ein zulässiger Aussetzungsantrag setzt auch voraus, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung angefochten ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich ein Vollstreckungsschuldner an das Finanzamt wendet mit der Bitte, die Verfügungen aufzuheben. Denn dadurch bringt er zum Ausdruck, dass er damit nicht einverstanden ist, was für einen Einspruch auch ohne ausdrückliche Bezeichnung ausreicht (§ 357 Abs. 1 Satz 4 AO).

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2013, 3 V 3819/11

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