(1) 1Technische Arbeitsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, vor allem Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Arbeits- und Kraftmaschinen, Hebe- und Fördereinrichtungen sowie Beförderungsmittel. 2Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen. 3Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen auch, wenn

 

1.

alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden, von derselben Person in den Verkehr gebracht werden,

 

2.

sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder wenn

 

3.

die Arbeitseinrichtungen ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden.

 

(2) Den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich:

 

1.

Schutzausrüstungen, die nicht Teil eines technischen Arbeitsmittels sind;

 

2.

Einrichtungen, die zum Beleuchten, Beheizen, Kühlen sowie zum Be- oder Entlüften bestimmt sind;

 

3.

Haushaltsgeräte;

 

4.

Sport-, Freizeit- und Bastelgeräte sowie Spielzeug.

 

(2a)[1] 1Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.

Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen,

 

2.

Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,

 

3.

Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,

 

4.

Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,

 

5.

Aufzugsanlagen,

 

6.

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,

 

7.

Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,

 

8.

Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,

 

9.

Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.

2Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen. 3Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. 4Überwachungsbedürftige Anlagen stehen den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit sie nicht schon von Absatz 1 erfasst werden.

Bis 31.03.2002:

(2a) 1Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Dampfkesselanlagen,

2.

Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,

3.

Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,

4.

Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,

5.

Aufzugsanlagen,

6.

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,

7.

Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,

8.

Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,

9.

Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.

2Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen. 3Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. 4Überwachungsbedürftige Anlagen stehen den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit sie nicht schon von Absatz 1 erfasst werden.

 

(2b) Teile von Arbeitseinrichtungen und der ihnen gleichgestellten Gegenstände sowie sonstige Produkte, soweit sie nicht schon von Absatz 1 oder 2 erfasst werden, gelten als technische Arbeitsmittel, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz erfasst sind.

 

(3) 1Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Überlassen technischer Arbeitsmittel an andere. 2Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 gilt Satz 1 nicht für technische Arbeitsmittel, die nach ihrer Inbetriebnahme beim Verwender erneut anderen überlassen werden, es sei denn, dass sie aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden sind. 3Die Einfuhr in die Europäischen Gemeinschaften oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen gleich.

 

(4) Ausstellen im Sinne dieses Gesetzes ist das Aufstellen oder Vorführen von technischen Arbeitsmitteln zum Zwecke der Werbung.

 

(5) Bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne dieses Gesetzes ist

 

1.

die Verwendung, für die die technischen Arbeitsmittel nach den Angaben derjenigen, die sie in den Verkehr bringen, insbesondere nach ihren Angaben zum Zwecke der Werbung, geeignet sind, oder

 

2.

die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung der technischen Arbeitsmittel ergibt.

[1] Abs. 2a geändert durch Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.04.2002.

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