BMF, 19.11.2002, IV B 7 - S 7306 - 25/02

Der BFH hat mit Urteil vom 17.8.2001, V R 1/01 (BStBl 2002 II S. …)[1] entschieden, dass die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen durch den Unternehmer nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze als sachgerechte Schätzung i.S. des § 15 Abs. 4 UStG anzuerkennen ist. Im Urteilsfall hat der Unternehmer Erhaltungsleistungen für sein Grundstück (im Wesentlichen für einen Fernwärmeanschluss) bezogen. Der BFH weist darauf hin, dass bei richtlinienkonformer Auslegung ein den Vorgaben des Artikels 17 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie entsprechendes Aufteilungsverfahren als sachgerecht i.S. des § 15 Abs. 4 UStG anzuerkennen ist, das objektiv nachprüfbar nach einheitlicher Methode die beiden Nutzungsteile eines gemischt verwendeten Gegenstands oder einer sonstigen Leistung den damit ausgeführten steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen zurechnet. Die Aufteilung nach Umsätzen („Pro-rata”-Regelung) ist nach Ansicht des BFH damit stets als sachgerechte Schätzung anzuerkennen.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des o.b. BFH-Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Für die Aufteilung von Vorsteuern bei gemischt genutzten Grundstücken, die sowohl mit Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch mit Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Abschnitt 208 Abs. 1 Nr. 3 UStR), gilt Folgendes:

Die Anwendung des Umsatzschlüssels als Regel-Aufteilungsmaßstab ist durch die 6. EG-Richtlinie nicht zwingend vorgeschrieben. Die „Pro-rata”-Regelung in Artikel 17 Abs. 5i.V.m.Artikel 19 der 6. EG-Richtlinie ist für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich, da sie, wie in Deutschland praktiziert, nachArtikel 17 Abs. 5 Unterabsatz 3 der 6. EG-Richtlinie davon abweichende Aufteilungsmaßstäbe anwenden können. Die Anwendung des Umsatzschlüssels als Regel-Aufteilungsmaßstab würde im Hinblick auf § 15a UStG bei einem sich ändernden Umsatzschlüssel auch nicht praktikabel sein. Die Aufteilung der Vorsteuern, die sowohl mit Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch mit Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzflächen ist daher als Regel-Aufteilungsmaßstab bei gemischt genutzten Grundstücken weiterhin anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2002, 1368

[1] Anm.: Das BFH-Urteil wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im BStBl Teil II veröffentlicht.

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