Zusammenfassung

 
Begriff

Der seit Einführung der umsatzsteuerlichen Übergangsregelung für den EU-Binnenmarkt notwendige Begriff grenzt deren Anwendungsbereich zum Drittlandsgebiet ab. Im Gemeinschaftsgebiet gibt es keine Grenzkontrollen mehr, wodurch die administrativen Pflichten und steuerlichen Risiken weitgehend auf die Ex- und Importeure verlagert sind. Warenbezüge aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet unterliegen im Inland der Erwerbsbesteuerung. Lieferungen vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet sind dann steuerfrei, wenn der Liefergegenstand körperlich in das Bestimmungsland gelangt und der Abnehmer der dortigen Erwerbsbesteuerung unterliegt. Zu beachten ist der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU. Nach einem Übergangszeitraum zählt nunmehr dessen Hoheitsgebiet seit dem 1.1.2021 nicht mehr zum Gemeinschaftsgebiet. Eine Besonderheit gilt aber für die Besteuerung des Warenverkehr mit Nordirland.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind § 1 Abs. 2a UStG, Abschn. 1.10 UStAE.

1 Begriffsbestimmung

Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das umsatzsteuerrechtliche Inland[1] der Bundesrepublik Deutschland sowie die Gebiete der übrigen 26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Der Begriff wurde mit dem Inkrafttreten des gemeinsamen Binnenmarktes der EU und der umsatzsteuerlichen Übergangsregelung der 6. EG-Richtlinie (seit dem 1.1.2007 MwStSystRL) mit Wirkung vom 1.1.1993 in das UStG eingeführt. Wegen des Fortbestehens der nationalen Steuersysteme der EU-Mitgliedstaaten einschließlich ihrer Finanzhoheiten ist für die Umsatzsteuer nach wie vor eine Unterscheidung des Inlandsbegriffs und des übrigen Gemeinschaftsgebietes unerlässlich. Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet sind nur unter bestimmten Voraussetzungen (Abnehmer ist Steuerpflichtiger in einem anderen EU-Mitgliedstaat) als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei gestellt. Warenbezüge von umsatzsteuerpflichtigen Abnehmern, bei denen der Liefergegenstand vom übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gelangt, müssen als innergemeinschaftlicher Erwerb der Umsatzbesteuerung unterworfen werden. Auch die innergemeinschaftlichen Dienstleistungen i. S. d. § 3 a Abs. 2 UStG unterliegen einem besonderen Kontrollverfahren und sind daher in den Zusammenfassenden Meldungen zu erfassen.

Zum Gemeinschaftsgebiet gehören die folgenden EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und die Republik Zypern.

Dabei sind verschiedene territoriale Besonderheiten zur umsatzsteuer- und zollrechtlichen Behandlung entsprechend der Tabelle in Abschn. 2 zu beachten.

[1]

S. Inland

2 Sondergebiete

Ebenso wie das Territorium der Bundesrepublik Deutschland Sondergebiete umfasst, die umsatzsteuerrechtlich nicht zum Inland[1] gehören, bestehen auch für viele der übrigen Mitgliedstaaten gem. Art. 355 AEUV und Art. 6 MwStSystRL Ausschlussgebiete, die nicht der Anwendung der Binnenmarktregelung unterliegen. So ist z. B. vorerst die Binnenmarktregelung für den nicht unter Kontrolle der Regierung der Republik Zypern stehenden nördlichen Teil der Insel Zypern ausgesetzt. Besondere Schwierigkeiten für die Unternehmen ergeben sich auch daraus, dass die umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen häufig von der zollrechtlichen Behandlung abweichen.

 
Territoriale Besonderheiten im Anwendungsbereich der Binnenmarktregelung
Land Territorium umsatzsteuerrecht­liche Behandlung zollrechtliche ­Behandlung
Andorra Andorra Drittlandsgebiet Gemeinschaftsgebiet
Dänemark

Grönland

Färöer
Drittlandsgebiet Drittlandsgebiet
Deutschland

Insel Helgoland

Gebiet von Büsingen
Drittlandsgebiet Drittlandsgebiet
Finnland Ålandinseln Drittlandsgebiet Gemeinschafts­gebiet
Frankreich überseeische franzö­sische Departements Guadeloupe, Martinique, Guayana, La Reunion Drittlandsgebiet Gemeinschafts­gebiet
Fürstentum Liechtenstein Fürstentum Liechtenstein Drittlandsgebiet Drittlandsgebiet
Fürstentum ­Monaco Fürstentum Monaco Gemeinschafts­gebiet (wie Umsätze mit Herkunft Frankreich zu behandeln) Gemeinschafts­gebiet
Griechenland Berg Athos Drittlandsgebiet Gemeinschafts­gebiet
Italien Livigno, Campione d'Italia, der zum italienischen Hoheitsgebiet gehörende Teil des ­Luganer Sees Drittlandsgebiet Gemeinschaftsgebiet
Niederlande überseeische Gebiete Aruba und Nieder­ländische Antillen Drittlandsgebiet Drittlandsgebiet
Österreich Kleines Walsertal Gemeinschafts­gebiet Gemeinschafts­gebiet
San Marino San Marino Drittlandsgebiet Gemeinschafts­gebiet
Spanien Balearen Gemeinschaftsgebiet Gemeinschafts­gebiet
Spanien Kanarische Inseln Drittlandsgebiet Gemeinschafts­gebiet
Spanien Ceuta, Melilla Drittlandsgebiet Drittlandsgebiet
Vatikan Vatikan Drittlandsgebiet Drittlandsgebiet
Vereinigtes Königreich und Nordirland Warenverkehr...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge