Leitsatz

Überträgt eine landwirtschaftlich tätige GbR die sich für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tierhaltung in Vieheinheiten auf eine KG, die einen Betrieb zur Tierhaltung ohne ausreichende Nutzung eigener landwirtschaftlicher Flächen unterhält, und sind an beiden Gesellschaften jeweils dieselben Gesellschafter beteiligt, kann die Tierhaltung der KG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören, wenn alle Gesellschafter die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG erfüllen.

 

Normenkette

§ 51a, § 34 Abs. 6a BewG, § 1 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 7, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 719 BGB

 

Sachverhalt

Klägerin ist eine im Jahr 2006 gegründete KG, die auf dem Teil eines Grundstücks einen Hühnermastbetrieb unterhält. Das Stallgebäude wurde im Jahr 2006 errichtet. Kommanditisten sind die Eheleute F und M. Alleiniger persönlich haftender Gesellschafter ist ihr Sohn S. Dieser brachte das Grundstück in das Gesamthandsvermögen der Klägerin ein.

Die nicht für den Hühnermastbetrieb genutzte Grundstücksteilfläche (Acker) verpachtet die Klägerin an eine GbR, die die Eheleute F und M im Jahr 1998 gegründet hatten. Gegenstand des Unternehmens der GbR ist die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs. F und M stellen die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke und Gebäude der GbR zur Nutzung zur Verfügung. Im Jahr 2006 nahmen sie S als weiteren Gesellschafter der GbR auf. Dieser bringt seine Arbeitskraft in die GbR ein. F, M und S sind landwirtschaftliche Unternehmer i.S.d. § 1 Abs. 2 ALG. Ab 1.7.2007 überließ die GbR der Klägerin 500 Vieheinheiten.

Wegen der Errichtung des Stallgebäudes und der Aufnahme der Hühnerzucht im Jahr 2007 kam es zu einer Nachfeststellung für den mit dem Hühnermaststall bebauten Grundstücksteil auf den 1.1.2008. Das FA stellte dafür als Grundstücksart "Geschäftsgrundstück" (Betriebsgrundstück) fest; das Grundstück wurde der Klägerin zugerechnet. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Im Jahr 2009 beantragte die Klägerin beim FA für den Grundstücksteil eine fehlerbeseitigende Art- und Wertfortschreibung auf den 1.1.2009. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sie alle Voraussetzungen einer Tierhaltungskooperation i.S.d. § 51a BewG erfülle und damit einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft unterhalte. Das FA lehnte den Antrag ab. Das FA gab der Klage statt (Niedersächsisches FG, Urteil vom 26.10.2016, 1 K 235/14, Haufe-Index 10332516, EFG 2017, 274).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück. Das FG habe zu Recht das FA verpflichtet, bezüglich des Grundstücksteils auf den 1.1.2009 eine Art- und Wertfortschreibung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen vorzunehmen und den Einheitswert entsprechend herabzusetzen. Dem FA sei im Jahr 2009 bekannt geworden, dass die Nachfeststellung auf den 1.1.2008 fehlerhaft gewesen sei. Der Grundstücksteil sei dem landwirtschaftlichen Vermögen der Klägerin und nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Die dort gehaltenen Tierbestände gehörten zur landwirtschaftlichen Nutzung, auch wenn die Klägerin selbst keine bzw. nicht genügend eigene Flächen regelmäßig landwirtschaftlich genutzt habe.

 

Hinweis

1. Nach § 51a Abs. 1 BewG gehört zur landwirtschaftlichen Nutzung auch die Tierzucht und Tierhaltung von Gesellschaften, bei denen die Ge­sellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG), wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

2. In persönlicher Hinsicht müssen gemäß § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis d BewG alle Gesellschafter

  • Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbst bewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sein,
  • nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte und nachweislich aufgrund einer Bescheinigung der zuständigen Alterskasse Landwirte i.S.d. § 1 Abs. 2 ALG sein
  • sowie die sich nach § 51 Abs. 1a BewG für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Gesellschaft übertragen haben.

3. In sachlicher Hinsicht darf gemäß § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b BewG die Anzahl der von der Gesellschaft im Wirtschaftsjahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten keine der nachfolgenden Grenzen nachhaltig überschreiten:

a) die Summe der sich nach § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d BewG ergebenden Vieheinheiten und

b) die Summe der Vieheinheiten, die sich nach § 51 Abs. 1a BewG auf der Grundlage der Summe der von den Gesellschaftern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen ergibt.

Zudem dürfen die Betriebe der Gesellschafter nicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Gesellschaft entfernt liegen (§ 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG).

Der Anwendung des § 51a Abs. 1 BewG steht es nicht entgegen, wenn die dort bezeichneten Gesellschaften die Tiererzeugung oder Tierhaltung ohne regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen betreiben (§ 51a Abs. 2 BewG).

4. Die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d und Nr....

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