(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite vor dem Abschlussstichtag geleistete Ausgaben[1] [Bis 13.09.2021: Auszahlungen] auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

 

(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten vor dem Abschlussstichtag erhaltene Einnahmen[2] [Bis 13.09.2021: Einzahlungen] auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

 

(3) 1Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Auszahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen. 2Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Auflösung auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen.

[1] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Anzuwenden ab 14.09.2021.
[2] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Anzuwenden ab 14.09.2021.

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