Leitsatz

1. Geldwerte Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm bilden im Regelfall als Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mehr als zwölf Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 19.12.2006, VI R 136/01, BFH-PR 2007, 179).

2. Als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit unterliegen die geldwerten Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm der ab 1999 geltenden Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG.

 

Normenkette

§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002, § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. bis VZ 1998

 

Sachverhalt

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2000 als Vertriebsrepräsentant der S-GmbH Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Zusätzlich zu seinem regulären Gehalt erhielt er auf der Grundlage von Aktienoptionsplänen aus den Jahren 1996 und 1998 Optionsrechte zum Kauf von Aktien der Muttergesellschaft der S-GmbH zu einem vorab festgelegten Kurs. Der Kläger übte die Optionsrechte dergestalt aus, dass er im Rahmen des Aktienoptionsplans 1996 u.a. im Streitjahr 2000 67 200 Aktien erwarb. Im Rahmen des Aktienoptionsplans 1998 erwarb er u.a. im Streitjahr 28 000 Aktien. Bei der ESt-Veranlagung für das Streitjahr berücksichtigte das FA erklärungsgemäß geldwerte Vorteile aus den im Streitjahr ausgeübten Optionsrechten Teilbeträge i.H.v. rd. 14 Mio. DM (Aktienoptionsplan 1996) bzw. rd. 5 Mio. DM (Ak­tienoptionsplan 1998). Im Einspruchsverfahren beantragte der Kläger vergeblich die Anwendung der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG n.F.

Das FG wies die Klage ab (EFG 2005, 1775). Es fehle an einer Zusammenballung der Vergütungen, da der Kläger seine Optionsrechte aus den Optionsplänen 1996 und 1998 jeweils in mehreren VZ ausgeübt habe.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Für die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Aktienoptionen sei die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG zu gewähren. Die Aktienoptionen der beiden Optionspläne hätten nicht vollständig in einem einzigen VZ ausgeübt werden müssen. Die Laufzeit der Aktienoptionen hätten zum Ausübungszeitpunkt auch jeweils mehr als zwölf Monate betragen.

 

Hinweis

1. Der BFH verweist zunächst auf seine ständige Rechtsprechung, wonach geldwerte Vorteile eines Arbeitnehmers aus der Ausübung der Aktienoptionen zu Arbeitslohn führen können (vgl. u.a. BFH, Urteil vom 20.06.2001, VI R 105/99, BFH-PR 2001, 336).

2. Ferner hatte der VI. Senat insbesondere im Urteil vom 19.12.2006, VI R 136/01, BFH-PR 2007, 179 entschieden, dass die geldwerten Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen im Regelfall Anreizlohn für die Laufzeit der Option bis zu ihrer Erfüllung bilden. Er hatte daher entsprechende Vorteile als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i.S.d. § 34 Abs. 3 EStG a.F. (in der bis zum VZ 1998 geltenden Fassung) angesehen, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Option mehr als zwölf Monate betragen hat und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Unschädlich für die Anwendung der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG a.F. ist es, dass dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionen eingeräumt worden sind und die jeweilige Option nicht in vollem Umfang einheitlich ausgeübt worden ist.

3. Das Neue in der Besprechungsentscheidung:

Diese zu § 34 Abs. 3 EStG a.F. aufgestellten Grundsätze für die ermäßigte Besteuerung der geldwerten Vorteile aus der Ausübung von Ak­tienoptionen gelten in gleicher Weise für die Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in der Neuregelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Zwar wurde durch das StEntlG 1999 ff. die in § 34 Abs. 3 EStG a.F. enthaltene Tarifermäßigung für derartige Vergütungen in die neu geschaffene Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG übernommen, indem die Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in den Katalog der außerordentlichen Einkünfte des § 34 Abs. 2 EStG aufgenommen wurden. Die Einbeziehung der Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG führte indessen nicht zu einer Änderung der Voraussetzungen für die ermäßigte Besteuerung dieser Vergütungen (vgl. auch BFH, Urteil vom 14.12.2006, IV R 57/05, BFH-PR 2007, 98).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.12.2007, VI R 62/05

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