Rz. 121

Überführt ein Steuerpflichtiger ein bebautes Grundstück vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen und versteuert er die stillen Reserven, so schafft er damit ein Gebäude an i. S. d. § 7 Abs. 5 EStG.[1]

 

Rz. 122

Wird ein zum notwendigen Betriebsvermögen gehörendes Gebäude, das teils eigengewerblich, teils fremdgewerblich, teils zu Wohnzwecken durch Vermietung und Verpachtung oder Eigenverbrauch genutzt wird, durch Teilungserklärung nach § 8 WEG in Miteigentumsanteile aufgeteilt, wird die eigenen Wohnzwecken dienende Eigentumswohnung zwangsläufig notwendiges Privatvermögen.[2]

 

Rz. 123

Dient der Erwerb eines bebauten Grundstücks in der Zwangsversteigerung der Rettung einer betrieblichen Forderung, so gelangt das Grundstück auch dann im Erwerbszeitpunkt in das Betriebsvermögen, wenn es nicht zum Einsatz im Betrieb bestimmt ist. Wird das ersteigerte Grundstück für außerbetriebliche Zwecke genutzt, so ist davon auszugehen, dass es unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags dem Betriebsvermögen wieder entnommen worden ist.[3]

 

Rz. 124

Bisher zum Betriebsvermögen gerechnete Grundstücke oder Grundstücksteile werden nicht nur vorübergehend für eigene Wohnzwecke genutzt oder Dritten unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen.[4]

 

Rz. 125

Es liegt eine verdeckte Entnahme vor, wenn ein bebautes Grundstück aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in das Privatvermögen eines Gesellschafters übertragen, für die Übertragung kein angemessenes Entgelt bezahlt wird und für eine Übertragung ohne angemessenes Entgelt keine betriebliche Veranlassung besteht, sodass sich die Übertragung nur aus dem Gesellschaftsverhältnis ergibt bzw. erklärt. Dies gilt in gleicher Weise, wenn das Wirtschaftsgut nicht in das Privatvermögen der Gesellschafter, sondern in das Vermögen einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person überführt wird.[5]

 

Rz. 126

Ein Grundstück, das zum Gesamthandsvermögen einer Personenhandelsgesellschaft gehört und bei teilweise betrieblicher Nutzung ganz als Betriebsvermögen der Gesellschaft behandelt wurde, wird aus dem Betriebsvermögen entnommen, wenn es dauerhaft in vollem Umfang eigenen Wohnzwecken eines, mehrerer oder aller Gesellschafter zugeführt wird.[6]

 

Rz. 127

Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer vom Grundstückseigentümer in seinem Sonderbetriebsvermögen errichteten Wohnung an einen Mitgesellschafter zu dessen Wohnzwecken stellt eine schlüssige Entnahme in das notwendige Privatvermögen dar. Die Übertragungsregelungen in § 13 Abs. 4 EStG stehen der Steuerpflicht der Entnahme nicht entgegen, wenn am 31.12.1986 eine "Wohnung" noch nicht vorhanden war, die Gesellschaft an diesem Tag noch nicht bestand und der Mitgesellschafter dementsprechend noch nicht Mitunternehmer war und der Grundstückseigentümer die später entstandene Wohnung bis zur Nutzungsüberlassung in seinem Sonderbetriebsvermögen behielt.[7]

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