BMF, 16.12.2016, IV C 5 - S 2439/16/10001

Nach § 17 Absatz 14 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) und § 11 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1994) hat das Bundesministerium der Finanzen den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Regelungen zur elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitzuteilen (Startschreiben).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird hiermit festgelegt, dass das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung erstmals anzuwenden ist für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2016 angelegt werden.

Die erstmalige Übermittlung hat danach für die in 2017 angelegten vermögenswirksamen Leistungen spätestens bis zum 28.2.2018 zu erfolgen (§ 15 Absatz 1 Satz 1 des 5. VermBG i. V. m. § 93c AO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 [BGBl 2016 I Seite 1679]). Für nach dem 31.12.2016 veröffentlicht. Das BMF-Schreiben vom 23.7.2014 (BStBl 2014 I S. 1175) zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes wird zu einem späteren Zeitpunkt angepasst.

 

Normenkette

5. VermBG § 17 Abs. 14 Satz 1;

VermBDV § 11 Abs. 1 Satz 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2016, 1435

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