Leitsatz

Die Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" ist als Zusatz zur Berufsbezeichnung unzulässig.

 

Normenkette

§ 43 Abs. 2, § 43 Abs. 3, § 57a StBerG, Art. 12 Abs. 1 GG

 

Sachverhalt

Ein Steuerberater möchte die ihm vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) verliehene Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" neben der Bezeichnung Steuerberater führen, d.h. insbesondere in seinem Briefkopf aufführen. Die Steuerberaterkammer hält das für unzulässig, räumt allerdings ein, dass die Bezeichnung z.B. in Praxisbroschüren, Internetauftritten usw. als Hinweis auf die Ableistung seines Fachberaterkurses und die erworbene zusätzliche Qualifikation als Fachberater benutzt werden dürfe.

 

Entscheidung

Die Bezeichnung einer berufsständischen Vereinigung, die auf eine von dieser geprüfte besondere Qualifikation hinweist, darf nicht "neben" der Bezeichnung Steuerberater geführt werden, d.h. nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser, so als ob es sich dabei um eine besondere Gruppe von (amtlich als solche zugelassenen) Steuerberatern handeln würde.

 

Hinweis

Steuerberater müssen sich "Steuerberater" nennen. § 43 Abs. 2 S. 1 StBerG gestattet weitere Berufsbezeichnungen zu führen nur dann, wenn sie "amtlich verliehen" worden sind. Das ist derzeit nur für die Bezeichnungen "Fachberater/in für Internationales Steuerrecht" und "Fachberater/in für Zölle und Verbrauchsteuern" vorgesehen (vgl. Fachberaterordnung der BStBK vom 28.03.2007, DStR 2007, 1274).

Darüber hinaus gestattet § 43 Abs. 3 StBerG nur das Führen eines akademischen Grades bzw. einer sonstigen staatlich verliehenen Graduierung.

Bei den Rechtsanwälten besteht eine vergleichbare Rechtslage: Die Angabe privat erworbener fachlicher Qualifikationen ist auch bei ihnen grundsätzlich unzulässsig, nur die Fachanwaltsbezeichnung darf geführt werden, die von der Kammer verliehen wird.

All das ist kein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit, sondern ein nach der (bisherigen) Rechtsprechung des BVerfG verfassungsrechtlich unbedenkliches (beschränktes) Werbeverbot, das die amtliche Berufsbezeichnung schützen und gegen Verwechselungsgefahr sichern soll.

Was es bedeutet, einen Qualifikationsnachweis "neben" der Berufsbezeichnung anzugeben, kann freilich zu Abgrenzungsproblemen führen. Es wird auf die unmittelbare räumliche Verbindung bei den Angaben abzustellen sein, jedenfalls wenn sie sich an herausgehobener Stelle finden, insbesondere im Briefkopf, aber z.B. auch gleichsam als Titel oder Überschrift, herausgehoben auf der Homepage befinden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.02.2010 – VII R 24/09

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