Rz. 1

Die §§ 5659 enthalten die Übergangsvorschriften für die Herstellung der Einheit Deutschlands. Diese Vorschriften sind durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23. 9. 90 i. V. m. Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 16k des Einigungsvertrages vom 31. 8. 90[1] in das EStG eingefügt worden. Sie gelten für die "in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiete" (Anwendungsbereich). Diese Gebiete sind:

  • die Länder Brandenburg

     
      Mecklenburg—Vorpommern
      Sachsen
      Sachsen-Anhalt
      Thüringen
  • sowie der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vor dem 3. 10. 90 nicht galt (Berlin-Ost).

Auf dem Gebiet der Besitz- und Verkehrsteuern, und damit auch der Einkommensteuer — ist die Vereinigung der beiden getrennten Erhebungsgebiete wegen des Prinzips der Kalenderjahrbesteuerung nicht, wie die staatliche Einheit, zum 3. 10. 90, sondern erst zum 1. 1. 91 hergestellt worden (Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 14 — abgedruckt in Anm. 2). Das bedeutet, daß in dem Gebiet der ehemaligen DDR für den Veranlagungszeitraum 1990, d. h. für diejenigen Besitz- und Verkehrsteuern, die vor dem 1. 1. 91 entstehen, noch die steuerrechtlichen Vorschriften der bisherigen DDR gelten. Hierzu vgl. § 56 Anm. 6.

Des weiteren enthält die genannte Regelung einige "salvatorische Klauseln", durch die festgelegt wird, daß die bisherigen Begriffe "Inland", "Erhebungsgebiet" usw. bei der Anwendung des bis zum 31. 12. 90 geltenden Steuerrechts die Bedeutung behalten, die sie bis zu diesem Zeitpunkt und in dem Rechtsgebiet hatten in dem sie galten. Damit wird sichergestellt, daß z. B. der Begriff "Erhebungsgebiet" bis zum 31. 12. 90 die Bundesrepublik (West) meint, wenn er in einem bundesdeutschen Gesetz enthalten ist, also ohne das Gebiet der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost), und daß er sich auf das Gebiet der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost) bezieht, wenn er in einem Gesetz der ehemaligen DDR enthalten ist.

 

Rz. 2

Für die Übergangsvorschriften für die Herstellung der Einheit Deutschlands ergibt sich damit folgende Übersicht:

  • Die grundlegende Norm für die Anwendung des Besitz- und Verkehrsteuerrechts ist Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 14 des Einigungsvertrages. Diese Vorschrift lautet:

14. Besitz- und Verkehrsteuern

— Inkrafttreten und allgemeine Anwendungsvorschriften —

(1) Das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf folgenden Gebieten tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft:

  1. das Recht der Besitz- und Verkehrsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer,
  2. das Recht der Zulagen und Prämien, auf die Abgabenrecht Anwendung findet,
  3. das Rennwett- und Lotterierecht sowie die bundesrechtlichen Regelungen der Abgabe von Spielbanken.

Für die in Satz 1 genannten Abgaben, Zulagen und Prämien, die vor dem 1. Januar 1991 entstehen, ist das bis zum 31. Dezember 1990 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltende Recht weiter anzuwenden.

(2) Bei der Anwendung des in Absatz 1 genannten Rechts für die Zeit vor dem 1. Januar 1991 behalten die Begriffe "Inland", "Erhebungsgebiet", "inländisch", "einheimisch", "Geltungsbereich des Grundgesetzes", "Land Berlin", "Ausland", "Außengebiet", "ausländisch", "gebietsfremd", und "außergebietlich" die Bedeutung, die sie vor der Herstellung der Einheit Deutschlands in dem Staat hatten, in dessen Recht sie enthalten waren.

(3) Bei der Anwendung des in Absatz 1 genannten Rechts für die Zeit nach der Herstellung der Einheit Deutschlands ist unter der Bezeichnung "Deutsche Demokratische Republik" mit oder ohne Hinweis auf den Einschluß von Berlin (Ost) das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet und unter der Bezeichnung "Berlin (West)" der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz schon bisher galt, zu verstehen.

(4) Absatz 1 gilt auf den dort genannten Rechtsgebieten auch für Recht, das auf völkerrechtlichen Verträgen oder Vereinbarungen beruht.

  • § 56 EStG enthält die allgemeine Abgrenzung der beiden Veranlagungszeiträume 1990 (mit den getrennten Erhebungsgebieten für die Bundesrepublik/West einschließlich Berlin/West und für die ehemalige DDR einschließlich Berlin/Ost) und 1991 (mit dem einheitlichen Erhebungsgebiet für die ganze Bundesrepublik Deutschland).
  • § 57 regelt die Anwendung bzw. Nichtanwendung bestimmter Sondervorschriften (Sonderabschreibungen usw.) auf Tatbestände, die vor dem 1. 1. 90 in dem Gebiet der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost) verwirklicht worden sind.
  • § 58 regelt die Weitergeltung bestimmter steuerlicher Vorschriften der ehemaligen DDR auf Tatbestände, die in dem Gebiet der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost) verwirklicht worden sind oder noch verwirklicht werden.
  • § 59 enthält die Übergangsvorschrift für den Lohnsteuerabzug.
  • Schließlich enthält Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 15 des Einigungsvertrages Übergangsvorschriften zur Bemessung der Vorauszahlungen. Diese Vorschriften lautet:

15. Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft-, Gewe...

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