Vorbemerkungen

Die EigZul nach dem EigZulG ersetzt ab 1.1.1996 die bisher in den §§ 10e, 34f EStG enthaltene steuerliche Förderung des selbst genutzten Wohnungseigentums.

Die EigZul ist in ihren wesentlichen Regelungen ebenso gestaltet wie die Förderung nach den §§ 10e, 34f EStG. Neu ist jedoch die systematische Ausgestaltung der EigZul und, damit verbunden, ihre Entlastungswirkung für den Begünstigten. Die EigZul ist aus dem System der Einkommensbesteuerung herausgenommen und als eigenständige Vergünstigung (Subvention) ausgestaltet worden. Die bisherige Förderung war als Abzugsbetrag (Sonderausgabe) bei der Einkommensermittlung ausgestaltet, ihre Entlastungswirkung daher umso höher, je höher die Progressionsstufe des Stpfl. war. Diese progressionsabhängige Entlastung führte dazu, dass die (mehr förderungswürdigen) Bezieher kleinerer Einkommen weniger, die (weniger förderungswürdigen) Bezieher hoher Einkommen dagegen im Rahmen der Einkunftsgrenzen stärker begünstigt wurden; Geringverdienende, die unterhalb der Schwelle für das Eingreifen der Einkommensbesteuerung lagen, fielen sogar völlig aus der Förderung heraus. Die Förderung durch die EigZul besteht demgegenüber in einem progressionsunabhängigen Förderungsbetrag, der nicht von der ESt-Schuld abgezogen, sondern an den Begünstigten unabhängig von seiner steuerlichen Situation ausgezahlt wird. Damit werden Gering- und Höherverdienende mit den gleichen (absoluten) Beträgen begünstigt; außerdem werden hierdurch auch nicht steuerbelastete Bezieher kleiner Einkommen in die Förderung einbezogen.

Die Höhe der EigZul hängt somit, abgesehen von der Einkunftsgrenze in § 5 EigZulG, nicht mehr von der einkommensteuerlichen Situation des Begünstigten ab, sondern nur von der Bemessungsgrundlage und der Verwirklichung der Tatbestände über die Erhöhung des Fördergrundbetrags (Ökozulage, Kinderzulage). Die EigZul ähnelt daher in ihrer Systematik und in ihren Förderungswirkungen der InvZul.

Zweifelsfragen zur EigZul sind in BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305 behandelt.

Durch Gesetz v. 22.12.2005[1] wurde die EigZul  abgeschafft. Die EigZul wird nach den Regelungen des EigZulG letztmalig gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte vor dem 1.1.2006 mit der Herstellung begonnen bzw. die Wohnung durch einen vor dem 1.1.2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt angeschafft hat. Bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 EigZulG ist die EigZul letztmalig zu gewähren, wenn der Anspruchsberechtigte der Genossenschaft vor dem 1.1.2006 beigetreten ist.

Mit Gesetz vom 19.12.2008[2] hat der Gesetzgeber auf die Senkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. Kinderfreibeträgen vom 27. Lebensjahr des Kindes auf das 25. Lebensjahr durch das Gesetz vom 19.7.2006[3] reagiert und eine "Vertrauensschutzregelung" getroffen. Der neu in § 19 EigZulG eingefügte Abs. 10 stellt sicher, dass für die Berechnung der Einkunftsgrenze[4] und die Festsetzung der Kinderzulage[5] die Vorschriften des EStG zur Berücksichtigung von Kindern in der am 31.12.2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sind. Infolgedessen wirkt sich die Senkung der Altersgrenze für Kinder im Rahmen der Eigenheimzulagenförderung nicht aus.

[1] BStBl I 2005, 3680.
[2] BStBl I 2009, 74.
[3] BStBl I 2006, 432.

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