1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Folgeobjektregelung des § 7 EigZulG steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Objektverbrauchsregelung des § 6 EigZulG und ergänzt diese. Förderziel des Gesetzgebers ist es gewesen, die Zulage dem Berechtigten einerseits zwar nur einmal im Leben, andererseits aber grundsätzlich – bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen – zeitlich in vollem Umfang, d. h. acht Jahre lang, zu gewähren. Wird Letzteres deshalb nicht erreicht, weil der Berechtigte die Eigennutzung des geförderten Objekts (Erstobjekt) vor Ablauf des Begünstigungszeitraums beendet, kann die Förderung grundsätzlich insoweit mit einem anderen Objekt (Folgeobjekt) fortgesetzt werden, bis die Ausschöpfung eines vollen Förderzeitraums erreicht ist.

Strukturell entsprechen die Regelungen des § 7 EigZulG der früheren Folgeobjektregelung nach § 10e EStG. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch darin, dass die Inanspruchnahme der Förderung für ein Folgeobjekt nach § 7 EigZulG nicht mehr an die noch in § 10e EStG normierten Fristen (Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts zwei Jahre vor bis drei Jahre nach Ablauf des Jahres der Beendigung der Eigennutzung des Erstobjekts) gebunden ist.

2 Erstobjekt

 

Rz. 2

Bei dem sog. Erstobjekt kann es sich um eine Wohnung oder um einen Ausbau bzw. eine Erweiterung i. S. d. § 2 EigZulG handeln, deren Eigentümer bzw. Miteigentümer der Stpfl. ist oder gewesen ist.

 

Rz. 3

Ehegatten, die die Förderung für zwei Objekte in Anspruch nehmen können[1], können dementsprechend zwei Erstobjekte haben. Bei bisheriger Förderung nur eines Objekts besteht im Fall des Beginns der Eigennutzung eines weiteren Objekts vor Ablauf des Erstobjekt-Förderzeitraums ein Wahlrecht, ob das zweite Objekt als zweites Erstobjekt oder als Folgeobjekt des bisher geförderten Objekts behandelt werden soll. Wegen weiterer Einzelheiten vgl. Rz. 12ff.

2.1 Gleichgestellte Altobjekte

 

Rz. 4

Das in Rz. 1 dargestellte gesetzgeberische Motiv der grundsätzlich vollzeitigen Förderung findet auch darin seinen Ausdruck, dass Altobjekte i. S. d. § 7 S. 4 EigZulG,  die nach § 6 Abs. 3 EigZulG auch im gegenwärtigen Zulagenrecht zum Objektverbrauch führen,  den Erstobjekten gleichgestellt werden. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Wegfall von Fristenregelungen bei Folgeobjekten (s. Rz. 1) ergibt sich hieraus als Konsequenz, dass bei Altobjekten seinerzeit nicht in Anspruch genommene Restförderungen im Rahmen des gegenwärtigen Zulagenrechts u. U. noch in Anspruch genommen werden können. Zu weiteren Einzelheiten s. Rz. 7.

2.2 Wegfall der Förderberechtigung beim Erstobjekt

 

Rz. 5

Der Wegfall der Förderberechtigung muss dadurch eingetreten sein, dass der Berechtigte die Nutzung des eigenen Objekts zu eigenen Wohnzwecken beendet hat. Dies ist gegeben, wenn der bisher Anspruchsberechtigte

  • das ihm auch weiterhin gehörende Objekt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt, indem er es z. B. nicht mehr oder zu anderen als Wohnzwecken nutzt oder Dritten zur Nutzung überlässt,
  • unter Weiternutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum hieran überträgt.
 

Rz. 6

Ein Wegfall der Förderberechtigung i. d. S. liegt dagegen nicht vor, wenn

  • die Wohnung unentgeltlich an Angehörige zu Wohnzwecken überlassen wird, da es sich insoweit um einen Unterfall der Eigennutzung handelt[1]. Zieht der Anspruchsberechtigte vor Ablauf des Begünstigungszeitraums aus und überlässt er die Wohnung danach Angehörigen zu deren Wohnzwecken, kann er die Folgeobjektregelung für sich selbst nicht in Anspruch nehmen,
  • bei fortbestehender Eigennutzung lediglich ein Anteil an dem Objekt auf einen Dritten übertragen wird.
 

Rz. 7

Bei Altobjekten gelten im Zusammenhang mit der Frage des Wegfalls der Eigennutzung folgende Besonderheiten:

  • Bei Objekten i. S. d. § 10e EStG[2] führte die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an Angehörige bereits zum Wegfall der Voraussetzung "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken".
  • Bei Objekten i. S. d. § 7b EStG[3] ist die Förderung nicht von der Eigennutzung abhängig gewesen. Die vorzeitige Beendigung der Förderung muss daher in diesen Fällen auf dem Wegfall der Zurechnung des Objekts infolge (entgeltlicher oder unentgeltlicher) Eigentumsübertragung beruht haben (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 41).

Ein Verzicht auf die Geltendmachung der erhöhten Absetzungen oder Abzugsbeträge für das Altobjekt berechtigt nicht zur Inanspruchnahme der EigZul für ein Folgeobjekt (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 41).

3 Folgeobjekt

 

Rz. 8

Bei dem sog. Folgeobjekt kann es sich um eine Wohnung oder, bis Vz 2003, um einen Ausbau bzw. eine Erweiterung i. S. d. § 2 EigZulG handeln, deren Eigentümer bzw. Miteigentümer der Anspruchsberechtigte ist.

 

Rz. 9

Folgeobjekt ist dagegen nicht

  • der Erwerb eines weiteren Miteigentumsanteils zu einem bereits vorhandenen Anteil an demselben Objekt,
  • bis Vz 2003 der Ausbau oder die Erweiterung an einer Wohnung, für die der Anspruchsberechtigte eine Förderung in Anspruch genommen hat...

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