1 Allgemeines

1.1 Systematische Stellung der Vorschrift

 

Rz. 1

Die Werbungskosten-Pauschbeträge beruhen auf der Überlegung, dass jede berufliche Tätigkeit eine Vielzahl von kleineren Aufwendungen verursacht, die Werbungskosten sind. Soweit diese Werbungskosten insgesamt eine bestimmte Höhe nicht erreichen, werden sie unter Verzicht auf Einzelnachweis und Einzelprüfung zum Abzug zugelassen. Dies gilt auch dann, wenn Werbungskosten nicht oder in geringerer Höhe als die Pauschbeträge anfallen. Der Zweck der Werbungskosten-Pauschbeträge liegt daher in der Vereinfachung sowohl für den Stpfl., der diese kleineren Werbungskosten nicht nachzuweisen braucht, als auch für die Finanzverwaltung, die von der Pflicht zur Prüfung befreit ist.[1] Die Vorschrift dient der Arbeitsvereinfachung. Sie beinhaltet eine auf den Sachverhalt bezogene und widerlegbare gesetzliche Typisierung. Dagegen ist es nicht Zweck der Pauschbeträge, eine Steuervergünstigung (Subvention) zu gewähren.[2]

Die Werbungskosten-Pauschbeträge können auf Gesetz beruhen (insbesondere § 9a EStG, aber auch sonstige Gesetze einschl. Rechtsverordnungen, vgl. Rz. 15); sie sind dann verfassungsrechtlich unbedenklich, da die Gewährung von Pauschbeträgen zur Vereinfachung in den Bereich des Gestaltungsermessens des Gesetzgebers fällt. Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG) liegt auch dann nicht vor, wenn die Pauschbeträge nur für einzelne Einkunftsarten gewährt werden, solange ihre Höhe verhältnismäßig gering ist.

Soweit Werbungskosten-Pauschbeträge auf Verwaltungsanweisung beruhen ("Verwaltungspauschalen"), sind sie grundsätzlich nicht bedenklich (§ 9 EStG Rz. 73). Zu den Verwaltungspauschalen vgl. Rz. 16.

 

Rz. 2

Die Werbungskosten-Pauschbeträge sind i. d. R. anzuwenden, wenn der Stpfl. nicht höhere Aufwendungen nachweist; erfolgt der Nachweis, sind die höheren nachgewiesenen Werbungskosten abzuziehen (§ 9a S. 1 EStG). Der Abzug tatsächlich entstandener Werbungskosten neben dem für den gleichen Sachverhalt eingeräumten Werbungskosten-Pauschbetrag ist unzulässig.

In Einzelfällen kann der Pauschbetrag auch als Höchstbetrag ausgestaltet sein, der Abzug nachgewiesener höherer Aufwendungen ist dann ggf. unzulässig (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG). Der Zweck des Pauschbetrags liegt dann nicht nur in der Vereinfachung, sondern gleichzeitig auch in der Beschränkung der Aufwendungen der Höhe nach.

Pauschbeträge, die für Einzelsachverhalte gewährt werden, können unter dem Vorbehalt stehen, dass sie nicht gelten, wenn sie zu einer unzutreffenden Besteuerung führen (§ 9 EStG Rz. 75). Bei den Pauschbeträgen des § 9a EStG besteht dieser Vorbehalt nicht; er ist auch angesichts der geringen Höhe der Pauschbeträge nicht erforderlich.

Auf die Gewährung der gesetzlichen Pauschbeträge besteht regelmäßig ein Rechtsanspruch, auf die Einräumung der Verwaltungspauschalen dagegen nicht.[3] Sie müssen vom Stpfl. geltend gemacht werden. Sie werden nicht von Amts wegen gewährt.

 

Rz. 3

Die Pauschbeträge gelten ihrem Wesen nach Werbungskosten ab. Sie sind daher von den Einnahmen zur Ermittlung der stpfl. Einkünfte abzuziehen. Es darf sich nach Abzug kein Verlust ergeben.

Unterliegen die einzelnen Einkunftsteile innerhalb einer Einkunftsart einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung, sind die Pauschbeträge von demjenigen Einkunftsteil abzuziehen, der der höchsten steuerlichen Belastung unterliegt. Es hat also keine anteilige Zuordnung des Pauschbetrags zu allen Einkunftsteilen zu erfolgen. Auf diese Weise wird der Förderungszweck, der in der Regelung einer niedrigeren Besteuerung für einzelne Einkunftsteile (z. B. nach § 34 EStG) liegt, konsequent umgesetzt.[4]

Bei einem gleichzeitigen Bezug von laufendem Arbeitslohn und Versorgungsbezügen werden die Pauschbeträge nebeneinander gewährt. Sie sind ferner bei der Berechnung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen (§ 32b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG).

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 4

Durch G. v. 26.6.2001[1] wurde der Pauschbetrag von 200 DM/102 EUR auf die Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen (§ 22 Nr. 5 EStG) ausgedehnt.

Durch G. v. 29.12.2003[2] ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ab Vz 2004 von 1.044 EUR auf 920 EUR reduziert worden.

Durch G. v. 5.7.2004[3] wurde ab Vz 2005 ein Pauschbetrag für Versorgungsbezüge eingeführt und die Regelung des S. 2 entsprechend angepasst.

Mit G. v. 26.4.2006[4] wurde § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG um einen Halbsatz erweitert, der den zusätzlichen Abzug von Kinderbetreuungskosten ermöglicht.

Durch G. v. 14.8.2007[5] wurde § 9a S. 1 Nr. 2 EStG ab Vz 2009 (§ 52a Abs. 6 EStG) aufgehoben und S. 2 angepasst. Den Werbungskosten-Pauschbetrag und den Sparer-Freibetrag fasste der Gesetzgeber in § 20 Abs. 9 EStG zu einem Sparer-Freibetrag zusammen.

Mit G. v. 22.12.2008[6] wurde der Verweis in § 9a S. 1 Nr. 1a EStG auf § 4f EStG durch einen...

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