Rz. 146

Die Pauschbeträge des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG gelten alle Aufwendungen ab, die typischerweise und regelmäßig bei den Wegen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen. Soweit daher einzelne Aufwendungen zu diesem von der Typisierung erfassten Bereich der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu rechnen sind, können sie weder neben den Pauschbeträgen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten noch als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.[1]

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche gewöhnlichen wie außergewöhnlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten werden (Unfallschäden Rz. 148).[2] Zu diesen typischen Aufwendungen, die durch die Pauschbeträge abgegolten sind, zählen vor allem die Aufwendungen für Benzin und Öl für die Fahrten mit dem Kfz, aber auch die anteilig auf diese Fahrten entfallenden Abschreibungen, die gewöhnlichen und typischen Reparaturen sowie Inspektionen. Gleiches gilt für die anteilig auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallende Kfz-Steuer.[3] Dies gilt auch für aufgrund eines Unfalls erhöhte Versicherungsprämie.[4] Entsprechendes gilt für die Kfz-Unfallversicherung für die Insassen. Ebenfalls durch die Pauschbeträge abgegolten ist die Kaskoversicherung, die sich als Sachversicherung auf das Fahrzeug bezieht.[5]

 

Rz. 147

Zu den gewöhnlichen und damit durch die Pauschbeträge abgegoltenen Aufwendungen gehören auch die Kosten der Unterbringung des Kraftfahrzeugs am Wohnort und am Tätigkeitsort.[6] Park- und Parkhausgebühren sind daher durch die Pauschbeträge abgegolten[7], und Garagenkosten.[8] Gleiches gilt für Reparaturkosten infolge der Falschbetankung eines Pkw.[9] Zu den typischen Aufwendungen gehören auch die anteilig auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallenden Schuldzinsen für einen Kredit zur Anschaffung des Kraftfahrzeugs; diese Aufwendungen sind daher insoweit ebenfalls durch § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG abgegolten.[10]

 

Rz. 148

Nicht durch die Pauschbeträge abgegolten sind solche Aufwendungen, die ihrer Natur nach so untypisch und außergewöhnlich sind, dass sie sich einer pauschalierenden Erfassung entziehen und daher bei Bemessung von Pauschbeträgen nicht berücksichtigt werden können.[11] Sie in die Pauschalierung einzubeziehen, wäre ein Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; ungewöhnliche Kosten belasten die Stpfl. ungleich und müssen daher als Einzelfallkosten neben der Pauschale angesetzt werden. Maßgebend ist dabei, dass das Ereignis, das die Aufwendungen auslöst, außergewöhnlich ist; dagegen müssen die Aufwendungen selbst nicht außergewöhnlich hoch sein. Liegen beruflich veranlasste außergewöhnliche Aufwendungen i. d. S. vor, so sind die vollen Aufwendungen als Werbungskosten anzusetzen. Es ist nicht etwa nur der Teil der Aufwendungen anzuerkennen, der dem Verhältnis der beruflichen Nutzung zu der Gesamtnutzung des Kraftfahrzeugs entspricht.[12]

Aufwendungen für Unfallschäden sind neben den Pauschbeträgen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abzusetzen; die Außergewöhnlichkeit dieser Aufwendungen ergibt sich schon daraus, dass Unfälle ihrer Natur nach außergewöhnliche Ereignisse sind und sich daher einer Erfassung in Pauschbeträgen entziehen[13] (Rz. 265 "Unfallkosten").

Hinsichtlich Aufwendungen für einen Austauschmotor vgl. Rz. 265 "Austauschmotor".

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