Rz. 104

Nr. 2 regelt die Abzugsfähigkeit von Steuern, öffentlichen Abgaben und Versicherungsbeiträgen bei Gebäuden, aus denen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fließen, sowie bei anderen Gegenständen, die der Einnahmeerzielung dienen.

Voraussetzung ist damit, dass diese Aufwendungen auf Gegenstände gemacht werden, die der Einnahmeerzielung dienen, also zum Bereich einer Einkunftsart gehören. Die Einnahmen brauchen noch nicht zu fließen, es kann sich also auch um vorweggenommene Werbungskosten handeln; es darf sich aber nicht um Aufwendungen für Gegenstände handeln, die in absehbarer Zeit nicht zur Einnahmeerzielung verwandt werden sollen (Rz. 29).

 

Rz. 105

Zu den Steuern vom Grundbesitz zählt die GrSt. Sonstige öffentliche Abgaben auf den Grundbesitz bzw. das Gebäude sind zu den Verwaltungskosten zählende Gebühren wie Müllabfuhr-, Straßenreinigungs- und Kanalisationsgebühr sowie Straßenkostenbeiträge nicht dagegen solche Beiträge, die als Aufwendungen auf den Grund und Boden (Kanalbaubeiträge, Anliegerbeiträge) oder als Herstellungskosten des Gebäudes (z. B. Anschlussgebühren) anzusehen sind.

Öffentliche Abgaben auf sonstige Gegenstände, die der Einnahmeerzielung dienen, sind etwa die Hundesteuer, wenn der Hund als Arbeitsmittel anzusehen ist (Rz. 265 "Hundesteuer"), und die Kraftfahrzeugsteuer, wenn das Kfz ein Arbeitsmittel ist (Rz. 105, 221).

Steuerliche Nebenleistungen[1], die mit einem Gegenstand der Einkunftserzielung in Zusammenhang stehen, sind grundsätzlich Werbungskosten, mit Ausnahme der unter § 12 Nr. 3 EStG aufgeführten Nebenleistungen zu Personensteuern (ESt) und zu USt auf Entnahmen. Werbungskosten sind daher Säumniszuschläge[2], Stundungs-, Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen[3] zu GrSt und Kraftfahrzeugsteuer. Das gilt auch, wenn die Steuer selbst zu den Anschaffungskosten gehört. Aussetzungszinsen zur GrESt sind daher Werbungskosten.[4] Nachzahlungszinsen[5], Stundungszinsen[6], Hinterziehungszinsen[7] und Aussetzungszinsen[8] zu Personensteuern, wie der ESt, sind keine Werbungskosten.[9]

Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Zahlung einer nichtabzugsfähigen Steuer (ESt) sind keine Werbungskosten, und zwar auch dann nicht, wenn der Steuerbetrag später zurückgezahlt wird und von der Finanzbehörde stpfl. Erstattungszinsen, § 233a AO, gezahlt werden. Die Darlehenszinsen stehen auch dann mit der Zahlung der nicht abziehbaren Personensteuer in Verursachungszusammenhang, nicht mit den Erstattungszinsen.[10]

 

Rz. 106

Versicherungsbeiträge, die mit Gebäuden zusammenhängen, sind etwa Versicherung gegen Feuer, Wasser und Sturm, Grundstückseigentümerhaftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung für Grundstückseigentümer[11] und Bauwesenversicherung.[12] Versicherungen hinsichtlich sonstiger Gegenstände, die der Einnahmeerzielung dienen, sind etwa Tierhalterhaftpflichtversicherung, wenn das Tier ein Arbeitsmittel ist (Rz. 265 "Hundesteuer"), sowie Kraftfahrzeugversicherungen und Kraftfahrzeug-Rechtsschutzversicherung, wenn das Kfz Arbeitsmittel ist (Rz. 221).

Aufwendungen für Unfallversicherungen sind Werbungskosten, wenn mit ihnen ausschließlich ein berufliches Risiko abgesichert werden soll (z. B. Fahrer-Versicherung für Berufskraftfahrer).[13] Deckt die Versicherung private und berufliche Unfallrisiken, ist der Beitrag aufzuteilen, und zwar nach den Angaben des Versicherungsunternehmens, welcher Anteil des Gesamtbeitrags das berufliche Unfallrisiko abdeckt.[14] Im Zweifel kann der als Werbungskosten anzusetzende Teil mit 50 % des Gesamtaufwands geschätzt werden.

Bei einer Rechtsschutzversicherung, die die Kosten von beruflichen und privaten Rechtsstreitigkeiten abdeckt, hat ebenfalls eine Aufteilung der Prämie zu erfolgen. Ein festes Aufteilungsverhältnis besteht nicht; vielmehr muss der Stpfl. durch eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft nachweisen, welcher Prämienanteil nach der Schadensstatistik auf den beruflichen Rechtsschutz entfällt.[15]

Entsprechendes gilt für eine Reisegepäckversicherung, bei der das Gepäck sowohl auf beruflichen als auch auf privaten Reisen versichert ist.[16]

Zu Versicherungen vgl. auch § 4 Rz. 222ff.

 

Rz. 107

Ein privates Risiko deckt die Todesfallrisikoversicherung bei Bausparverträgen (oder Hypothekendarlehen) ab. Die Beiträge sind daher trotz ihres Zusammenhangs mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 12 Nr. 1 EStG keine Werbungskosten.[17]

Ebenfalls keine Werbungskosten sind Versicherungsbeiträge zu einer Lebensversicherung, mit deren Kapital ein Darlehen zurückgezahlt werden soll. Kapitalrückzahlungen, und damit der ganze Versicherungsvertrag, gehören zum Privatbereich.[18] Das gilt auch, wenn eine GmbH, deren Verbindlichkeiten durch die Lebensversicherung gedeckt werden sollen, Bezugsberechtigter ist.[19]

Die Hausratversicherung bezieht sich auf die private Wohnung und gehört daher zur Lebensführung.

Soweit Aufwendungen für eine Versicherung Werbungskosten sind, fallen die Versicherungsleistungen in den Rahmen der Einkünfte und ...

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