1 Entstehung, Zweck und Inhalt der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 86 EStG ist bereits vor seinem Inkrafttreten in Zusammenhang mit der Änderung des § 10a EStG durch Einbeziehung der zunächst von der Förderung nicht erfassten Beamten geändert worden (§ 10a EStG Rz. 2).[1] Ebenfalls als Folgeänderung zu § 10a EStG ist die Vorschrift im Zusammenhang mit der Einbeziehung beurlaubter Beamter etc. in den Kreis der Zulageberechtigten mit Einfügung der Nr. 4 in § 10a Abs. 1 S. 1 EStG[2] in § 86 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG entsprechend ergänzt worden. Diese Änderung trat rückwirkend auf den Beginn des Förderzeitraums zum 1.1.2002 in Kraft.

 

Rz. 1a

Mit G. v. 5.7.2004[3] wurde für Zulagezeiträume ab 2005 ein einheitlicher Sockelbetrag von 60 EUR in § 86 Abs. 1 S. 4 EStG eingefügt. Mit der Ergänzung des § 86 Abs. 3 EStG um S. 2 wurde klargestellt[4], dass bei negativen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und weiteren nach § 86 Abs. 1 und 2 EStG zu berücksichtigenden Einkünften bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags keine Saldierung vorzunehmen ist.

 

Rz. 1b

Durch G. v. 13.12.2006[5] wurde § 86 Abs. 2 EStG in S. 1 laut Gesetzbegründung klarstellend um das Wort "geförderten"ergänzt (vgl. aber Rz. 14). Nur die steuerverstrickten Beiträge des unmittelbar Zulageberechtigten sind so für den Mindesteigenbetrag relevant.§ 86 Abs. 2 S. 2 EStG wurde redaktionell an den veränderten Wortgebrauch des SGB ("Entgeltersatzleistung" statt "Lohnersatzleistung") angeglichen sowie rückwirkend zum 1.1.2005 – dem Zeitpunkt der Zusammenfassung der Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe – das neu entstandene Arbeitslosengeld II (ab 1.7.2023 "Bürgergeld") einer Entgeltersatzleistung gleichgestellt.[6]

 

Rz. 1c

Das Eigenheimrentengesetz v. 29.7.2008[7] bestimmt für die in § 10a Abs. 1 S. 4 EStG neu in die Förderung einbezogenen Erwerbs- oder Dienstunfähigen in § 86 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EStG die erforderliche Bemessungsgrundlage. Das Bürgerentlastungsgesetz v. 16.7.2009[8] hat § 86 Abs. 1 S. 2 EStG durch Streichung der vor 2008 geltenden Staffelung der Prozentsätze redaktionell verschlankt.

 

Rz. 1d

Mit dem JStG 2010[9] wurde das Arbeitslosengeld II (ab 1.7.2023 "Bürgergeld") als Ersatzbemessungsgrundlage für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags in § 86 Abs. 2 S. 2 EStG gestrichen (Rz. 15a).

 

Rz. 1e

Durch das AltvVerbG[10] wurde in § 86 Abs. 1 S. 2 EStG die überholte Bezugnahme auf die in § 10a Abs. 1 S. 1 EStG genannten Beträge durch Bezugnahme auf den dort nur noch genannten Höchstbetrag redaktionell bereinigt. Zudem wurde § 86 Abs. 2 S. 4 EStG[11] angefügt, der für die nicht erwerbsmäßig ausgeübte Pflegetätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Person eine spezielle Regelung für den Mindesteigenbeitrag trifft. Dieser soll so regelmäßig nur den Sockelbetrag von 60 EUR umfassen.[12]

 

Rz. 1f

Mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU[13] und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde § 86 Abs. 2 S. 3 EStG im Rahmen einer redaktionellen Bereinigung gestrichen und S. 4 ab Vz 2014 zu S. 3. Die Streichung war möglich, weil durch eine frühere Änderung in § 86 Abs. 2 S. 2 EStG der Verweis im früheren S. 3 nun ins Leere ging.[14] Im Rahmen der unveränderten Übernahme von zuvor in § 52 EStG verorteten Übergangs- und Bestandsschutzregelungen in die zugehörigen Einzelparagrafen, wurde mit Wirkung ab Vz 2014 § 86 Abs. 5 EStG hinzugefügt, der die in § 10a Abs. 6 EStG und § 79 S. 3 EStG im Rahmen desselben Gesetzgebungsverfahrens verschobenen Regelungen ergänzt. Betroffen von diesen Regelungen sind Personen, die vor der Beschränkung des Kreises der Förderberechtigten in § 10a EStG auf die in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten trotz ihrer Pflichtmitgliedschaft in einem ausl. gesetzlichen Alterssicherungssystem ebenfalls als förderberechtigt galten (vgl. hierzu § 10a EStG Rz. 100a und § 79 EStG Rz. 20).

 

Rz. 2

Nach den §§ 84, 85 EStG wird eine Grundzulage und ggf. eine Kinderzulage in einer bestimmten absoluten Höhe gewährt. Um diese Zulagen in voller Höhe zu erhalten, muss der Zulageberechtigte nach § 86 EStG eine Eigenleistung in einer bestimmten Mindesthöhe erbringen. Erreicht die Eigenleistung diese Höhe nicht, werden die Zulagen nach den §§ 84, 85 EStG, also sowohl die Grundzulage als auch die Kinderzulage, verhältnismäßig gekürzt (§ 86 Abs. 1 S. 6 EStG; Rz. 22). Dadurch soll sichergestellt werden, dass keine staatlich finanzierte Grundrente installiert wird, sondern der Zulageberechtigte nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit Eigenmittel einsetzt, zu denen dann ergänzend und aufstockend die Zulage tritt.[15]

 

Rz. 2a

Durchbrochen wird dieses Prinzip allerdings in den Fällen des § 79 S. 2 EStG. Dort erhielt der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner bis einschließlich Vz 2011 mit der abgeleiteten Zulageberechtigung eine Zulage ohne Eigenleistung. Er konnte somit nur mit der staatlichen Zulage eine eigene Rente aufbauen. Die Sachlogik für diese Regelung, die einer nicht zum Kreis der originär Förderberechtigten gehörenden Person ein...

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