Rz. 22

Leistet der Zulageberechtigte den erforderlichen Mindesteigenbeitrag nicht, so wird die Zulage nach den §§ 84, 85 EStG gekürzt (Abs. 1 S. 1). Die Kürzung der Zulage ermittelt sich nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag (Abs. 1 S. 6 EStG). Altersvorsorgebeiträge i. d. S. sind nach § 82 EStG die Eigenleistungen des Zulageberechtigten, die dieser als Beiträge oder Tilgungsleistungen selbst erbracht hat; die Zulagen sind keine Eigenleistungen (§ 82 EStG Rz. 8).

 

Rz. 23

Zahlt der Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge auf mehr als zwei Altersvorsorgeverträge, so wird die Zulage nur für zwei dieser Verträge gewährt (§ 87 Abs. 1 S. 1 EStG). Der Zulageberechtigte hat mit dem Zulageantrag die begünstigten Verträge zu benennen § 89 Abs. 1 S. 2 EStG), anderenfalls bestimmen sich die begünstigten Verträge nach § 87 Abs. 1 S. 3 EStG. Bei der Prüfung der Mindestbeitragsleistung werden nur die Zahlungen auf die begünstigten Verträge berücksichtigt (§ 87 Abs. 1 S. 2 EStG). Die auf die nicht begünstigten Verträge geleisteten Zahlungen werden nicht in das Zulageverfahren einbezogen, können aber bei der Günstigerprüfung nach § 10a EStG berücksichtigt werden.[1]

 

Rz. 24

Erreichen die danach zu berücksichtigenden Eigenleistungen des Zulageberechtigten im Vz die Höhe des Mindesteigenbeitrags nicht, so ist die Zulage, also sowohl die Grund- als auch die Kinderzulage, "entsprechend" zu kürzen. Zahlt der Zulageberechtigte etwa nur 2/3 des Mindesteigenbeitrags an berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgebeiträgen, so erhält er auch nur 2/3 der Zulage. Der Kürzungsfaktor wird hierbei auf 9 Nachkommastellen gerundet und einzeln auf jede maximale Teilzulage angewendet. Das Ergebnis wird auf 2 Nachkommastellen gerundet, sodass die gekürzten Zulagen nicht nur auf volle Eurobeträge lauten können. Im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung nach § 79 S. 2 EStG wird auch die Zulage des nur mittelbar zulageberechtigten Ehegatten entspr. gekürzt, denn sie beruht ebenfalls auf der Eigenleistung des unmittelbar Zulageberechtigten (Rz. 14). Die Kürzung tritt beim mittelbar zulageberechtigten Ehegatten auch dann ein, wenn dieser eigene Beiträge auf seinen Altersvorsorgevertrag eingezahlt hat.[2] Denn die Altersvorsorgebeiträge des mittelbar Zulageberechtigten werden im Zulageverfahren nicht berücksichtigt. Die eigenen Beiträge des mittelbar zulageberechtigten Ehegatten, die sich bei der Zulagenberechnung nicht auswirken, können aber in die Günstigerprüfung nach § 10a EStG einbezogen werden.[3]

[1] BMF v. 5.10.2023, IV C 3 – S 2015/22/10001:001, Rz. 126f., BStBl I 2023, 1726.
[2] BMF v. 5.10.2023, IV C 3 – S 2015/22/10001:001, Rz. 89f. BStBl I 2023, 1726.
[3] BMF v. 5.10.2023, IV C 3 – S 2015/22/10001:001, Rz. 101 mit Beispielsrechnung Rz. 113, BStBl I 2023, 1726.

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