Rz. 15

In den §§ 162, 163 SGB VI werden der Beitragserhebung mitunter höhere beitragspflichtige Einnahmen zugrunde gelegt als tatsächlich erzielt werden, so z. B. aus sozialpolitischen Gründen bei der Beschäftigung Auszubildender, Menschen mit Behinderung oder bis 31.12.2010 (Rz. 15a) bei Beziehern von "Bürgergeld"(bis 30.6.2023: ALG-II-Beziehern).[1] Nach § 86 Abs. 2 S. 2 EStG wird bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags das tatsächlich erzielte Entgelt bzw. der tatsächlich ausbezahlte Betrag der Entgeltersatzleistung (Rz. 1b) angesetzt. Wurden im maßgeblichen Vorjahreszeitraum keine Einnahmen i. S. v.§ 86 Abs. 1 S. 2 EStG bezogen, so war § 86 Abs. 2 S. 2 EStG nach § 86 Abs. 2 S. 3 bis einschließlich Vz 2013 entspr. anzuwenden. Diese Regelung wurde im Rahmen einer redaktionellen Bereinigung ab Vz 2014 gestrichen (Rz. 1f).

 

Rz. 15a

Das Arbeitslosengeld II (ab 1.7.2023 "Bürgergeld") war bei der Umstellung der Arbeitslosenhilfe ebenfalls als Fall einer Ersatzbemessungsgrundlage in das Gesetz aufgenommen worden (Rz. 1b),weil es im Gegensatz zur ehemaligen Arbeitslosenhilfe nicht den Charakter einer Entgeltersatzleistung hatte. Mit dem JStG 2010 (Rz. 1d) ist das Arbeitslosengeld II als Ersatzbemessungsgrundlage wieder gestrichen worden, weil die Rentenversicherungspflicht der Arbeitslosengeld II-Bezieher durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011[2] beseitigt wurde und deshalb die von § 86 Abs. 2 S. 2 EStG vorausgesetzte Situation (höhere beitragspflichtige Einnahmen in der Rentenversicherung als tatsächlich erzielt) nicht mehr eintreten kann.[3]

 

Rz. 15b

Diese Regelungen gelten nur für Pflichtversicherte.

 

Rz. 15c

Laut Finanzverwaltung[4] soll im Fall einer Altersteilzeitbeschäftigung das erzielte abgesenkte Arbeitsentgelt ohne Aufstockungs- oder Unterschiedsbetrag berücksichtigt werden.

 

Rz. 15d

Durch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz[5] wurde die nunmehr in § 86 Abs. 2 S. 3 EStG[6] enthaltene Regelung ab Vz 2013 ins Gesetz eingefügt. Es wird klargestellt, dass für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen statt der bei der Rentenversicherung fiktiv angesetzten beitragspflichtigen Einnahmen ein tatsächliches Entgelt von 0 EUR für die Mindesteigenbeitragsberechnung zu berücksichtigen ist. Damit muss die Pflegeperson regelmäßig, sofern sie nicht noch andere für die Mindesteigenbeitragsberechnung relevante Einnahmen hat, nur den Sockelbetrag von 60 EUR pro Jahr als Mindesteigenbeitrag leisten.[7]

[1] BMF v. 5.10.2023, IV C 3 – S 2015/22/10001:001, Rz. 82f., BStBl I 2023, 1726.
[2] G. v. 9.12.2010, BGBl I 2010, 1885.
[3] BT-Drs 17/3549, 30.
[5] G. v. 24.6.2013, BGBl I 2013, 1667.
[6] Ursprünglich § 86 Abs. 2 S. 4 EStG; durch Wegfall von § 86 Abs. 2 S. 3 EStG durch das G. v. 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266, ist ab Vz 2014 zu S. 4 zu S. 3 geworden.
[7] BT-Drs. 17/10818, 18.

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