Rz. 14

Ist der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner[1] des Zulageberechtigten nicht selbst originär zulageberechtigt, so erhält er eine abgeleitete Zulageberechtigung nach § 79 S. 2 EStG, wenn die dort aufgelisteten Voraussetzungen (vgl. im Einzelnen § 79 EStG Rz. 11 bis 18) erfüllt sind. Für diese abgeleitete Zulageberechtigung musste der Ehegatte bis einschließlich Vz 2011 keine eigene Beitragsleistung erbringen, vielmehr generierte der geförderte Mindesteigenbeitrag des Zulageberechtigten[2] auch die Zulage des Ehegatten. Diese Regelung wurde ab dem Vz 2012 allerdings durch § 79 S. 2 Nr. 4 EStG dahingehend ergänzt, dass auch der mittelbar Zulageberechtigte im jeweiligen Beitragsjahr auf seinen Altersvorsorgevertrag mindestens 60 EUR geleistet haben muss, um mittelbar zulageberechtigt zu sein.[3] § 86 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 EStG ordnet für diesen Fall an, dass bei der Berechnung der Mindesteigenleistung des Zulageberechtigten nicht nur dessen eigene Zulage, sondern auch die des nach § 79 S. 2 EStG berechtigten Ehegatten abzuziehen ist. Die Mindesteigenleistung des Zulageberechtigten vermindert sich somit in diesem Fall auch um die dem Ehegatten zustehende Zulage mit der Folge eines signifikanten Anstiegs des Fördersatzes.[4]

 
Praxis-Beispiel

Mindesteigenleistung bei Ehepaar

Der Zulageberechtigte Z hat ein Bruttoeinkommen im Jahr 2023 von 50.000 EUR. Der Ehegatte E ist selbst nicht zulageberechtigt. Die Voraussetzungen für eine Kinderzulage liegen nicht vor. Die Mindesteigenleistung des Z für 2024 beträgt 4 % von 50.000 EUR = 2.000 EUR abzüglich seiner Grundzulage von 175 EUR sowie der Grundzulage von E von ebenfalls 175 EUR, somit 1.650 EUR. Dadurch erhöht sich die staatliche Förderung prozentual auf die Eigenleistung bezogen von 8,44 % (175 : [2.000 – 175] %) auf 21,2 % (350 : [2.000 – 350] %) und liegt mithin auf gleicher Höhe wie die staatliche Förderung eines Zulageberechtigten mit nur halb so hohem Einkommen wie Z (175 : [1.000 – 175] % = 21,2 %). Die abgeleitete Zulageberechtigung des § 79 S. 2 EStG hat somit ähnliche Wirkung wie der Splittingtarif.

[1] Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten gem. § 2 Abs. 8 EStG gleichgestellt; vgl. § 10a EStG Rz. 33; im weiteren wird daher auf die ausdrückliche Nennung der besseren Lesbarkeit wegen verzichtet.
[2] Die vom Gesetzgeber nur als Klarstellung bezeichnete Einfügung des Wortes "geförderten" ab 1.1.2007 (Rz. 1b) wird vom BFH nicht als rein deklaratorisch angesehen – BFH v. 9.3.2016, X R 49/14, BFH/NV 2016, 1152 –, sodass für die Vz bis einschließlich 2006 auch bei nicht gefördertem Mindesteigenbeitrag des unmittelbar Zulageberechtigten ein mittelbarer Zulageanspruch für den Ehegatten entstand.
[3] Zu den Hintergründen der Regelung s. § 79 EStG Rz. 15a.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge