Rz. 1

Die Zulage setzt sich aus der Grundzulage nach § 84 EStG und ggf. einer Kinderzulage nach § 85 EStG zusammen. Beide Zulagen waren in der Übergangszeit bis 2008 wie folgt gestaffelt:

 
  Grundzulage Kinderzulage
ab 2002 38 EUR 46 EUR
ab 2004 76 EUR 92 EUR
ab 2006 114 EUR 138 EUR
 

Rz. 1a

Seit dem Beitragsjahr 2008 betrug die Grundzulage 154 EUR. Ab dem Beitragsjahr 2018 beträgt die Grundzulage 175 EUR.[1] Die Erhöhung sollte insbesondere für Geringverdiener einen größeren Anreiz schaffen, etwas für die eigene Altersvorsorge zu tun.[2] Nicht erhöht wurde in diesem Zusammenhang der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug (§ 10a Abs. 1 S. 1 EStG), sodass die Altersvorsorgesparer ab 2018 geringfügig weniger eigene Beiträge aufwenden müssen (21 EUR), um die maximale Förderung zu erreichen. Zusammen mit der vorgesehenen Eigenleistung soll erreicht werden, dass ab 2008 insgesamt – Eigenleistung und Zulage – grundsätzlich 4 % der rentenversicherungspflichtigen bzw. gleichgestellten Einnahmen als Sparleistung in die private Altersvorsorge fließen.[3] Für die Berechnung der Zulagehöhe sowie des erforderlichen Mindesteigenbeitrags wird z. B. von den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung Bund auf ihrer Internetseite (https://riester.deutsche-rentenversicherung.de) ein Zulagerechner zur Verfügung gestellt (§ 83 EStG Rz. 2).

 

Rz. 2

Die Grundzulage steht jedem Zulageberechtigten zu, unabhängig davon, ob es sich um eine unmittelbare Zulageberechtigung nach § 79 S. 1 EStG oder eine mittelbare Zulageberechtigung nach § 79 S. 2 EStG handelt. Sind bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern (diese stehen den Ehegatten nach § § 2 Abs. 8 ESG gleich; § 10a EStG Rz. 33) beide unmittelbar zulageberechtigt, so hat jeder für sich einen Anspruch auf eine Grundzulage. Aber auch im Fall einer nur mittelbaren Zulageberechtigung nach § 79 S. 2 EStG erhält der selbst nicht zulageberechtigte Ehegatte/Lebenspartner einen eigenen, wenn auch abgeleiteten Anspruch auf eine Grundzulage. Die Kinderzulage steht den Eltern dagegen nur einmal zu (§ 85 Abs. 1 S. 3 EStG).

 

Rz. 3

Unmittelbar Zulageberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einmalig eine um 200 EUR erhöhte Grundzulage (§ 84 S. 2 EStG). Damit soll für die von der Rentenabsenkung besonders betroffenen jungen Versicherten ein besonderer Anreiz geschaffen werden, bereits frühzeitig einen Altersvorsorgevertrag abzuschließen (sog. Berufseinsteiger-Bonus).[4]

 

Rz. 4

Die Regelung zur erhöhten Grundzulage gilt ab dem Beitragsjahr 2008. Die erhöhte Grundzulage ist einmalig für das erste Beitragsjahr zu zahlen, für das der Zulageberechtigte die Altersvorsorgezulage beantragt, wenn er zu Beginn des betreffenden Beitragsjahrs das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 84 S. 3 EStG). Ein Antrag ist nicht erforderlich. Das Datum des Vertragsabschlusses ist unerheblich. Somit kamen alle im Beitragsjahr 2008 Zulageberechtigten für das Beitragsjahr 2008 in den Genuss der erhöhten Grundzulage, wenn sie am 1.1.2008 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Das betraf somit die am 2.1.1983 oder später Geborenen.[5]

 

Rz. 5

Die erhöhte Grundzulage ist im Beitragsjahr ihrer Gewährung für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags nach § 86 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen. Erbringt der Zulageberechtigte nicht den danach erforderlichen Mindesteigenbeitrag, ist die gesamte zu gewährende Zulage entsprechend zu kürzen. Damit unterliegt auch der in der erhöhten Grundzulage enthaltene einmalige Erhöhungsbetrag der Kürzung. Der nicht ausgenutzte Teil des Erhöhungsbetrags verfällt. Eine Nachholungsmöglichkeit in späteren Beitragsjahren besteht nicht.[6]

[1] G. v. 17.8.2017, BGBl I 2017, 3214.
[2] BT-Drs. 18/11286, 63; Emser/Roth, NWB 2017, 2490; Dommermuth/Schiller, NWB 2017, 2738.
[3] BT-Drs. 14/5150, 36.
[4] BT-Drs. 16/8869, 11.

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