Rz. 1

Die Altersvorsorgezulage wird in Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen gewährt. Voraussetzungen und Umfang der berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgebeiträge sind in § 82 EStG geregelt.

Die Gewährung "in Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen" bedeutet allerdings nur mittelbar, dass die Zulage sich in Höhe eines Prozentsatzes der berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgebeiträge bemisst. Vielmehr ist in § 86 EStG grundsätzlich eine Zulage in Höhe eines absoluten Betrags vorgesehen. Dieser vermindert sich indes anteilig, wenn nicht der Mindesteigenbeitrag aufgebracht bzw. ggf. der Sockelbeitrag (sog. Mindest-Mindesteigenbeitrag) nicht erreicht wird.

Der Anspruch auf die Zulage ist ein einheitlicher Anspruch, der sich aus Grundzulage (§ 84 EStG) und der Kinderzulage (§ 85 EStG) zusammensetzt. Er entsteht mit Ablauf des Kj., in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind (§ 88 EStG). Der Anspruch auf die Zulage und die ggf. zusätzliche Steuerminderung durch den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG entstehen somit zeitgleich.

Der Zulageberechtigte hat keinen Anspruch auf Auszahlung zur freien Verfügung. Der Anspruch richtet sich nur auf Auszahlung an den vom ihm mit der Altersvorsorge beauftragten Anbieter (§ 80 EStG) zur Gutschrift auf seinm Altersvorsorgevertrag (§ 90 Abs. 2 S. 1 EStG) und ist – anders als die Steuerminderung nach § 10a EStG – dort gebunden (§ 10a EStG Rz. 16).

 

Rz. 2

Für die Berechnung der Zulagehöhe sowie des erforderlichen Mindesteigenbeitrags wird z. B. von der Deutschen Rentenversicherung Bund auf ihrer Internetseite[1] ein Zulagerechner zur Verfügung gestellt.

[1] https://riester.deutsche-rentenversicherung.de.

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