Rz. 57

Nur wirtschaftliche Güter kommen als Einnahmen in Betracht. Das sind alle Sachen, Rechte oder sonstigen Vorteile, die selbst Geld sind oder einen in Geld bestimmbaren Wert (Geldeswert) besitzen. Anders als der Begriff der Einlage gem. § 4 Abs. 1 EStG umfasst der Begriff der Einnahme i. S. v. § 8 EStG nicht nur bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter, sondern darüber hinaus jedweden geldwerten Vorteil wie Sachleistungen und geldwerte Nutzungsvorteile[1], auch wenn damit zugleich – aber nicht ausschließlich (Rz. 58) – ein ideeller Wert verbunden ist.[2] Erfasst werden nur Vermögensmehrungen, die dem Stpfl. durch eine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit von außen zufließen und seine steuerliche Leistungsfähigkeit tatsächlich erhöhen. Der Zufluss ist neben der in § 11 EStG geregelten zeitlichen Zuordnung zugleich Voraussetzung für die Steuerbarkeit der Einnahme und damit Tatbestandsmerkmal des Einnahmebegriffs.[3] Der Zufluss hat damit Bedeutung für die richtige zeitliche Zuordnung, ist aber auch notwendiges Element einer Einnahme.

 

Rz. 58

Bloße ideelle Vorteile bleiben außer Betracht.[4] Voraussetzung ist ein wirtschaftlicher, in Geld messbarer Wert. Dies ist grundsätzlich nur bei marktfähigen Gütern oder Leistungen der Fall, d. h. bei solchen Vorteilen, die Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags (Leistungsaustauschs) sein können.[5]

 
Praxis-Beispiel

Marktfähige Güter

(1) Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt ein Grundstück, eine Wohnung[6] oder einen Pkw zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die verbilligte Gebrauchsmöglichkeit stellt einen in Geld bestimmbaren Wert dar.
(2) Eine Steuerberatungsgesellschaft übernimmt für die bei ihr angestellten Steuerberater die jährlichen Kammerbeiträge. Die angestellten Steuerberater werden dadurch von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Kammer befreit; es handelt sich um stpfl. Arbeitslohn.[7]
(3) Kein in Geld ausdrückbarer Wert liegt z. B. vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Anerkennung ausspricht oder ihm einen Titel verleiht, ohne dass damit höhere Bezüge verbunden sind.

Rz. 59–60 einstweilen frei

 

Rz. 61

Grundsätzlich wird jeder wirtschaftliche Vorteil erfasst, gleichgültig, ob er einmalig oder laufend gewährt wird (Ausnahme: wiederkehrende Bezüge, § 22 Nr. 1 EStG), ob ein Rechtsanspruch darauf besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form er gewährt wird.[8] Auch geringwertige Vorteile gehören zu den Einnahmen i. S. v. § 8 EStG.[9]

 

Rz. 62

Insbesondere in folgenden Fallgruppen wird – mit unterschiedlicher Begründung – von der steuerlichen Erfassung eines geldwerten Vorteils abgesehen:

  • Aufmerksamkeiten (R 19.6 LStR 2023):
  • Zuwendungen des Arbeitgebers im ganz überwiegend betrieblichen Interesse: Trotz einer Bereicherung des Arbeitnehmers können Zuwendungen nicht steuerbar sein, wenn der Arbeitgeber damit ganz überwiegend ein eigenes betriebliches Interesse verfolgt, sodass der zugewandte Vorteil lediglich als notwendige Begleiterscheinung der betriebsfunktionalen Zielsetzung erscheint und ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann.[10] Dies wurde allerdings abgelehnt für Arbeitsessen[11], Flugreisen[12] sowie Tennis- und Squashplätze.[13]

    Ein Vorteil wird dann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann.[14]

    Ein eigenes betriebliches Interesse[15] wurde in folgenden Fällen anerkannt: Vorsorgeuntersuchungen[16]; ; Sachzuwendungen (nicht Geldgeschenke) bis zu einem Wert von 60 EUR aus Anlass eines persönlichen Ereignisses (R 19.6 LStR 2023); Arbeitsessen im Betrieb[17]; Gestellung eines Werkstattwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.[18] Der Vorteil aus der unentgeltlichen Verpflegung an Bord eines (Fluss-)Kreuzfahrtschiffs führt ausnahmsweise nicht zu Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei Weitem überwiegt.[19]

    Sachzuwendungen an Arbeitnehmer können in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse aufzuteilen sein, wenn die Zuwendungen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gemischt veranlasst sind[20] Das Urteil ist zu einer gemischt veranlassten Reise ergangen, betrifft aber auch andere Bereiche. So kann eine Betriebsveranstaltung als gemischt veranlasst zu qualifizieren sein, mit der Folge, dass die Sachzuwendungen an die Arbeitnehmer aufzuteilen sind. Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse scheidet aber aus, wenn die jeweiligen Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich.[21].

  • Als Aufteilungsmaßstab ist dabei i. d. R...

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