Rz. 5

Spätestens für Investitionen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen[1], ist aus handelsbilanzieller Sicht das BilMoG zu beachten; dieses erlaubt für nach dem 31.12.2009 beginnende Wirtschaftsjahre steuerrechtliche Sonderabschreibungen handelsrechtlich nicht mehr und sieht für steuerliche Zwecke gem. § 5 Abs. 1 S. 2 EStG (i. d. F. des BilMoG) die Aufnahme der Wirtschaftsgüter mit von der Handelsbilanz abweichender Bewertung in ein besonderes Verzeichnis vor.

Kapital- und Personengesellschaften dürfen, wegen der Abhängigkeit des Ansatzes von steuerlichen Wahlrechten in den Vorschriften der §§ 273, 279 HGB ab in 2009 endenden Wirtschaftsjahren steuerliche Wahlrechte nicht in der Handelsbilanz ansetzen (§ 5 Abs. 1 S. 1 2. Halbs. EStG). Somit wird das handelsrechtliche Eigenkapital bis zur Vornahme der Investition nicht gemindert; handelsrechtlich besteht insoweit also keine Ausschüttungssperre. Allerdings kann handelsrechtlich ein Posten für passive latente Steuern zu bilden sein.[2]

Daraus folgt: Bei nachträglicher Korrektur bzw. bei einem nachträglich nach Abgabe der Gewinnermittlung geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag müssen nicht mehr die Voraussetzungen der Bilanzberichtigung bzw. -änderung beachtet werden, da die Bilanz nicht geändert werden muss.[3] Eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5, 6 EStG kann indes nach § 4 Abs. 2 EStG noch im Rahmen und unter den Voraussetzungen einer Bilanzberichtigung nachgeholt werden.

[2] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2023, § 7g EStG Rz. 47; Hirschberger, DStR 2007, 2272.
[3] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2023, § 7g EStG Rz. 47; Wendt, FR 2008, 465f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge