1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 78 EStG wurde durch das JStG 1996 im Zusammenhang mit der Umgestaltung des bisherigen Kinderlastenausgleichs zum sog. Familienleistungsausgleich mit Geltung ab Vz 1996 eingefügt (zur Rechtsentwicklung s. § 31 EStG Rz. 1ff.). Abs. 1 S. 2 wurde durch das JStErgG als Folge der Anfügung des § 72 Abs. 9 EStG (Festsetzung des Kindergelds für Auslandskinder durch die Familienkassen der Bundesanstalt für Arbeit, § 72 EStG Rz. 25) dadurch angepasst, dass die Fälle des § 72 Abs. 9 EStG aufgenommen wurden. Die Festsetzung obliegt in diesen Fällen den Familienkassen bei der Bundesanstalt für Arbeit. Für die Auszahlung bleiben die öffentlichen Arbeitgeber entsprechend den Regelungen für die Privatwirtschaft (§ 73 EStG) zuständig. Durch das StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[1] wurden Abs. 1–3 aufgehoben. Die Übergangsregelungen haben durch Zeitablauf ihre Bedeutung verloren.

Durch das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld usw. v. 13.12.2006[2] wurde Abs. 4 mit Wirkung ab 2007 aufgehoben. Abs. 4 betraf Ansprüche auf Kindergeld und Kindergeldzuschlag für Zeiträume vor 1996, die nach dem 31.12.1995 geltend gemacht wurden. Der Regelungsbedarf ist wegen Zeitablaufs entfallen.

Mit der Bekanntmachung v. 8.10.2009[3] wurde das EStG neu gefasst. § 78 EStG blieb unverändert.

[1] BStBl I 1999, 304.
[2] BGBl I 2006, 2915, BStBl I 2007, 62.
[3] BStBl I 2009, 3366.

2 Bedeutung

 

Rz. 2

Die Vorschrift entspricht § 19 BKGG n. F. Sie regelt den Übergang vom sozialrechtlichen Kindergeld nach dem BKKG a. F. zu dem nach § 31 S. 3 EStG als Steuervergütung ausgestalteten einkommensteuerrechtlichen Kindergeld.

§ 78 Abs. 1 EStG (ununterbrochene Weiterzahlung des Kindergelds), Abs. 2 (Übergangsregelung für Enkel und Geschwister), Abs. 3 (Weiterzahlung für über 16 Jahre alte Kinder) und Abs. 4 (vor 1996 entstandene Ansprüche) sind durch Zeitablauf gegenstandslos und inzwischen aufgehoben (Rz. 1).

3 Kindergeldberechtigte im Beitrittsgebiet (Abs. 5)

 

Rz. 3

§ 78 Abs. 5 EStG entspricht der Sonderregelung für Kindergeldberechtigte im Beitrittsgebiet gem. § 44d BKKG a. F. Danach verbleibt es grundsätzlich bei der für Dezember 1990 vorliegenden Berechtigung z. B. für Geschwister und Großeltern (Abs. 5 S. 1). Eine zeitliche Grenze für die Fortgeltung dieses Anspruchsvorrangs besteht nicht, solange die Anspruchsvoraussetzungen nach Dezember 1990 ununterbrochen erfüllt bleiben.[1] Dieser Kindergeldanspruch konnte bis 2015 bestehen (Vollendung des 25. Lebensjahres eines im Dezember 1990 geborenen Kindes), oder kann bei einem behinderten Kind unbegrenzt bestehen – sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen nicht ändern.[2]

Der eigentliche Vorrang ist jedoch festzustellen, sobald etwa die Kinder bzw. der Berechtigte den gemeinsamen Haushalt verlassen. Sind die Berücksichtigungsvoraussetzungen für ein Kind für einen vollen Kalendermonat entfallen, ist bei einer erneuten Antragstellung für dieses Kind die Vorrangstellung nach § 64 Abs. 2, 3 EStG zu prüfen und eine entsprechende Entscheidung zu treffen.[3]

[2] Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 78 EStG Rz. 4.
[3] A 25 DA-KG 2015.

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