Rz. 3

Mit § 71 EStG wird für die Familienkasse die Möglichkeit geschaffen, laufende Kindergeldzahlungen in begründeten Zweifelsfällen vorläufig einzustellen. Diese bereits im Bereich der Arbeitsförderung vorhandene Verfahrensweise wird auf das Kindergeldrecht übertragen.[1]

 

Rz. 4

Die Familienkasse soll schneller auf Änderungen in den Verhältnissen der Eltern oder Kinder reagieren können.[2] Es handelt sich um ein befristetes Zurückbehaltungsrecht. Die Vorschrift wurde eingeführt, um Leistungsmissbrauch zu verhindern.[3] Der durch die Einbehaltung des Kindergeldes aufgebaute Druck soll Kindergeldberechtigte auch dazu bewegen, den Mitwirkungspflichten nach § 68 Abs. 1 EStG in verstärktem Maße nachzukommen. Der Kindergeldberechtigte soll angeregt werden, sich an die Familienkasse zu wenden, die für den Kindergeldanspruch erforderlichen Angaben vorzubringen und die erforderlichen Nachweise rechtzeitig vorzulegen.[4] Schließlich bezweckt die Vorschrift auch eine Verwaltungsvereinfachung.[5]

[1] BT-Drs. 19/8691 v. 25.3.2019, 3; BZSt v. 15.8.2019, St II 2-S 2280-PB/19/00016, Tz. III., BStBl I 2019, 846.
[2] BT-Drs. 19/8691 v. 25.3.2019, 67.
[3] BZSt v. 15.8.2019, St II 2-S 2280-PB/19/00016, Tz. III., BStBl I 2019, 846.
[4] BT-Drs. 19/8691, 68.
[5] BT-Drs. 19/8691, 68; Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 71 EStG Rz. 3.

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