Rz. 182

Auch nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gehören zum absetzungsfähigen Kostenvolumen. Abzugrenzen sind die nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von den sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen und den Aufwendungen für die Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts. Im letzteren Fall beginnt die AfA für das neue Wirtschaftsgut nach den allg. Regeln neu zu laufen.

 

Rz. 183

Sind für ein Wirtschaftsgut nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aufgewendet worden, ohne dass hierdurch ein anderes Wirtschaftsgut entstanden ist, bemisst sich die weitere AfA (H 7.3 "Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten" EStH 2021)

  • in den Fällen des § 7 Abs. 4 S. 1 und Abs. 5 EStG nach der bisherigen AfA-Bemessungsgrundlage zuzüglich der nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten[1],
  • in den Fällen des § 7 Abs. 1, 2 und 4 S. 2 EStG nach dem Buchwert zuzüglich der nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.[2]
 

Rz. 184

Werden nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter aufgewendet, die nach § 7 Abs. 1, 2 oder 4 S. 2 EStG abgeschrieben werden, bemisst sich die AfA nach der Restnutzungsdauer.[3] Die nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind dabei dem letzten Buchwert hinzuzurechnen, nicht etwa der ursprünglichen AfA-Bemessungsgrundlage.

 

Rz. 185

Handelt es sich um nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für Gebäude, die nach § 7 Abs. 4 S. 1 oder Abs. 5 EStG abgeschrieben werden, ist der für das jeweilige Gebäude geltende Vomhundertsatz anzuwenden.[4] Die ursprüngliche AfA-Bemessungsgrundlage, nicht der Restwert, ist um die nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu erhöhen. Kann in den Fällen des § 7 Abs. 4 S. 1 EStG auf diese Weise die volle Absetzung innerhalb der typisierten Nutzungsdauer nicht erreicht werden, kann die AfA nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG vom Zeitpunkt der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten an nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes bemessen werden.[5] Bei der AfA nach § 7 Abs. 5 EStG ist auf den nach Ablauf der in § 7 Abs. 5 EStG genannten Zeit verbleibenden Restwert entweder § 7 Abs. 4 S. 1 EStG oder § 7 Abs. 4 S. 2 EStG anzuwenden.

 

Rz. 186

Entsprechendes gilt, wenn die nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu einem Zeitpunkt anfallen, zu dem das bisherige AfA-Volumen bereits vollständig aufgezehrt ist. Als neues AfA-Volumen stehen in diesen Fällen zwar nur die nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zur Verfügung. Die AfA-Bemessungsgrundlage ergibt sich aber als Summe aus der früheren AfA-Bemessungsgrundlage und den nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.

 

Rz. 187

Bei nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, die nach § 7 Abs. 1, 2 oder 4 S. 2 EStG abgeschrieben werden, ist die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Zustands des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten neu zu schätzen (R 7.4 Abs. 9 S. 1 EStR 2012). In den Fällen des § 7 Abs. 4 S. 2 EStG ist es allerdings aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn die weitere AfA nach dem bisher angewandten Prozentsatz bemessen wird (R 7.4 Abs. 9 S. 2 EStR 2012). Günstig ist dies für den Stpfl. insbesondere dann, wenn sich die tatsächliche Nutzungsdauer durch die nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten erhöht hat.

 

Rz. 187a

Bei der Bemessung der AfA für das Jahr der Entstehung von nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind diese so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden (R 7.4 Abs. 9 S. 3 EStR 2012).

 

Rz. 188

Keine nachträglichen Herstellungskosten, sondern Herstellungskosten für ein anderes Wirtschaftsgut entstehen, wenn das bisherige Wirtschaftsgut im Wesen geändert und so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert wird, dass die eingefügten neuen Teile der Gesamtsache das Gepräge geben und die verwendeten Altteile bedeutungslos und wertmäßig untergeordnet erscheinen. Der Fall ist dies z. B. bei einem Umbau einer einfachen Scheune in eine Pferdeklinik[6] oder bei einem Umbau einer Mühle zu einem Wohnhaus.[7] Aus Vereinfachungsgründen kann bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern von der Herstellung eines anderen Wirtschaftsguts ausgegangen werden, wenn der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Herstellung des Wirtschaftsguts angefallene Bauaufwand zuzüglich des Werts der Eigenleistung nach überschlägiger Berechnung den Verkehrswert des bisherigen Wirtschaftsguts übersteigt (R 7.3 Abs. 5 S. 2 EStR 2012).

 

Rz. 189

Ist durch die nachträglichen Herstellungsarbeiten ein anderes Wirtschaftsgut entstanden, beginnt eine neue AfA-Reihe. Die weitere AfA ist nach § 7 Abs. 1, 2 oder 4 S. 2 EStG und der voraussichtlichen Nutzungsdauer des anderen Wirtschaftsguts oder nach § 7 Abs. 4 S. 1 EStG zu bemessen (R 7.4 Abs. 9 S. 4 EStR 2012). Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG ist nur zulässig, wenn das andere Wi...

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