Rz. 68

§ 7 EStG gilt uneingeschränkt für natürliche Personen. Bei unbeschränkt Stpfl. betrifft die Regelung die Ermittlung sowohl der inländischen als auch der im Inland zu berücksichtigenden ausl. Einkünfte, wobei zu beachten ist, dass nach § 7 Abs. 5 EStG die degressive AfA nur für Gebäude gilt, die im EU- bzw. EWR-Raum belegen sind. Bei beschränkt Stpfl. ist § 7 EStG über § 50 Abs. 1 S. 1 EStG nur insoweit anwendbar, als die AfA mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht. Geltung hat § 7 EStG auch im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 AStG und bei der Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte nach § 10 Abs. 3 AStG.

 

Rz. 69

Über § 8 Abs. 1 KStG ist § 7 EStG anwendbar auch auf nach § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt steuerpflichtige und nach § 2 Nr. 1 KStG beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

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