Rz. 373

Für den Gebäudebegriff gelten die Abgrenzungskriterien des Bewertungsrechts.[1] Die bewertungsrechtlichen Feststellungen sind für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung nicht bindend. Es handelt sich insoweit nicht um Grundlagenbescheide. Liegt ein Gebäude vor, gelten hinsichtlich der AfA § 7 Abs. 4 und 5 EStG. Entsprechendes gilt nach § 7 Abs. 5a EStG auch, wenn es sich um Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, oder um Eigentumswohnungen bzw. im Teileigentum stehende Räume handelt.

 

Rz. 374

Gebäude sind Bauwerke auf eigenem oder fremdem Grund und Boden, die Menschen oder Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse durch räumliche Umschließung gewähren, den Aufenthalt von Menschen gestatten, fest mit dem Grund und Boden verbunden und von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest sind (R 7.1 Abs. 5 S. 1 EStR 2012).[2] Der Zweck des Bauwerks muss nicht in der Raumbildung bestehen. Ausreichend ist eine räumliche Umschließung gegen Witterungseinflüsse, wobei nicht Voraussetzung ist, dass das Bauwerk an allen Seiten Außenwände hat.[3] Die räumliche Umschließung verlangt aber eine Begrenzung des Bauwerks nach oben und nach unten, z. B. durch Dach und Erdboden. Das Bauwerk muss nicht für einen dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sein. Genügend ist die Eignung für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt.[4] Eine Bestimmung des Bauwerks zum Aufenthalt von Menschen ist ebenfalls nicht erforderlich. Baulichkeiten mit besonders hohem Lärm oder mit besonders hohen oder niedrigen Temperaturen sind, wenn sie deswegen nicht einmal einen vorübergehenden Aufenthalt von Menschen erlauben, keine Gebäude.[5] Des Weiteren muss das Bauwerk grundsätzlich auf einem Fundament ruhen. Dabei braucht das Fundament nicht das gesamte Bauwerk zu unterfangen. Es reicht allerdings nicht aus, wenn die Verbindung mit dem Grund und Boden nur durch Versorgungsleitungen geschaffen wird, die jederzeit ohne Schwierigkeiten wieder gelöst werden können. Bei Fertiggaragen liegt auch dann eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden vor, wenn sie durch ihr Eigengewicht auf dem Grundstück festgehalten werden.[6] Für die Beständigkeit des Bauwerks ist dessen Beschaffenheit, nicht dagegen die Dauer der Nutzung entscheidend. Im Übrigen ist es auch nicht erforderlich, dass das Bauwerk über die Erdoberfläche hinausragt. Zu den Gebäuden können auch unterirdische Räume, wie z. B. Tiefgaragen, gehören. Damit ein Bauwerk ein Gebäude im steuerrechtlichen Sinne ist, muss es alle genannten Voraussetzungen erfüllen. Maßgebend für die Beurteilung der Gebäudeeigenschaft sind grundsätzlich objektive Kriterien. Bei Zweifeln ist die Verkehrsauffassung heranzuziehen.[7] Bei bestehender Doppelfunktion – eine Betriebsvorrichtung dient z. B. auch der Verstärkung der baulichen Umschließung – ist die Gebäudefunktion vorrangig, da Bauwerke, die die Voraussetzungen des Gebäudebegriffs erfüllen, nicht Betriebsvorrichtungen sein können.[8]

Rz. 375 bis 379 einstweilen frei

 

Rz. 380

Grund und Boden und aufstehende Gebäude sind jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter. Nur bei dem Gebäude handelt es sich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut, für das bei Vorliegen der Voraussetzungen AfA in Betracht kommen kann. Der Grund und Boden unterliegt mangels Wertverzehrs keiner AfA. Dabei sind auch Aufwendungen für die Verfüllung von Wasserflächen, die der erstmaligen Gewinnung von zu Lande nutzbarem Grund und Boden dienen, als nachträgliche Herstellungskosten des Grund und Bodens anzusehen. Geltung hat dies auch dann, wenn diese Aufwendungen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der gewählten Art der Bebauung der neu geschaffenen Landflächen stehen.[9] Bei Erwerb eines bebauten Grundstücks ist der Berechnung der AfA die vertragliche Kaufpreisaufteilung zugrunde zu legen, wenn sie auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung von den das Grundstück und das Gebäude betreffenden Einzelumständen die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und von daher wirtschaftlich haltbar erscheint (Rz. 422b).[10] Auch darf die vertragliche Kaufpreisaufteilung nicht nur zum Schein erfolgt sein oder einen Gestaltungsmissbrauch darstellen.

 

Rz. 381

Mehrere Baulichkeiten – z. B. Anbauten bei Gebäuden – sind selbstständige Wirtschaftsgüter, auch wenn sie auf demselben Grundstück errichtet wurden und in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Dies gilt nicht, wenn die mehreren Baulichkeiten baulich derart miteinander verbunden sind, dass die Teile des Bauwerks nicht ohne weitere erhebliche Bauaufwendungen voneinander getrennt werden können (H 4.2 Abs. 4 "Mehrere Baulichkeiten" EStH 2021). Gleiches gilt, wenn z. B. der Anbau keine eigenständige Standfestigkeit besitzt.[11]

Rz. 382 einstweilen frei

 

Rz. 383

Unselbstständige Gebäudeteile sind Teil des Gebäudes und unterliegen entsprechend dem sowohl für Gebäude des Privat- als auch des Betriebsvermögens geltenden Grundsatz der Einheit der Gebäudeabschreibung keiner eigenen AfA...

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