Rz. 75

Das seit 1975 geltende Teilwertverfahren ist ebenfalls eine Art versicherungsmathematischer Gleichverteilung. Allerdings wird hierbei die Verteilung nicht nur auf den Zeitraum zwischen Zusage und voraussichtlichem Versorgungseintritt vorgenommen; der Verteilungszeitraum beginnt vielmehr grundsätzlich bereits mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit Beginn des Wirtschaftsjahres, bis zu dessen Mitte der Berechtigte das erforderliche Lebensjahr (Rz. 68a) vollendet hat. Wird – wie üblich – die Zusage nicht bei Dienstbeginn, sondern erst später erteilt, so entfällt ein Teil des Rückstellungsvolumens rechnerisch auf die Zeit zwischen Dienstbeginn und Versorgungszusage. Dieser Teil des Rückstellungsvolumens kann im Wirtschaftsjahr der ersten Rückstellungsbildung in einem Betrag zurückgestellt werden. Entsprechendes gilt bei Erhöhung der Versorgungszusage im Lauf der Anwartschaftszeit (Rz. 83a; zur Verteilungsmöglichkeit auf 3 Jahre vgl. Rz. 92).

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