Rz. 12

Nach § 66 Abs. 2 EStG wird das Kindergeld vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Ein Anspruch auf Kindergeld in Höhe des vollen Monatsbetrags besteht deshalb für jeden Monat, in dem – wenn auch nur kurzzeitig, z. B. nur für einen Tag – die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.[1] Kindergeld wird z. B. auch dann für einen Monat gezahlt, wenn ein Kind am letzten Tag des Monats geboren wird oder am ersten Tag des Monats stirbt. Das für einen Monat zu zahlende Kindergeld wird somit nicht anteilig gewährt.[2] Für ein am 1. eines Monats geborenes Kind besteht am Ende des Bezugszeitraums für diesen Monat kein Anspruch auf Kindergeld mehr.[3]

Begründet ein Kind, für das bisher Kindergeld in der durch ein Abkommen über Soziale Sicherheit bestimmten Höhe gezahlt worden ist, im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist grundsätzlich vom Einreisemonat an Kindergeld festzusetzen. Abweichend hiervon ist aufgrund zwischenstaatlicher Regelungen für Kinder aus Marokko und Tunesien erst von dem auf den Einreisemonat folgenden Monat an Kindergeld festzusetzen.[4]

 

Rz. 13

Die Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn

  • die Anspruchsberechtigung besteht (§ 62 EStG),
  • das Kind zu berücksichtigen ist (§ 63 EStG),
  • kein Vorrang eines anderen Anspruchsberechtigten nach § 64 EStG besteht und
  • kein Ausschlusstatbestand nach § 65 EStG gegeben ist.
 

Rz. 14

Der Kindergeldanspruch des nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt stpfl. Ehegatten eines im Ausland ansässigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes (§ 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hausgemeinschaft auf Dauer beendet wird. Ist der Ehegatte des öffentlich Bediensteten ebenfalls deutscher Staatsangehöriger, endet dessen Kindergeldanspruch auch mit Ablauf desjenigen Monats, in dem er erstmals Einkünfte erzielt, die im Wohnsitzland zur dortigen unbeschränkten ESt-Pflicht führen (§ 1 Abs. 2 S. 1 EStG). Ist der Ehegatte nicht deutscher Staatsangehöriger, endet sein Kindergeldanspruch auch mit Ablauf des Monats, in dem er erstmals Einkünfte erzielt, die nicht ausschließlich im Inland stpfl. sind (§ 1 Abs. 2 S. 2 EStG).[5] In diesen Fällen kann ggf. für den im Ausland ansässigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Kindergeld nach dem BKGG gewährt werden.

In den Fällen des § 1 Abs. 3 EStG besteht ein Kindergeldanspruch – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – für jedes volle Kj., in dem die inländischen Einkünfte des Berechtigten den Grenzbetrag von 90 % der Gesamteinkünfte nicht unterschreiten oder in dem die ausl. Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen. Liegen dessen Voraussetzungen nicht während des gesamten Kj. vor, ist das Monatsprinzip auch beim Wechsel von der beschr. zur unbeschränkten Steuerpflicht und umgekehrt zu beachten. Kindergeld ist daher nur vom Beginn des Monats, in dem ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem dieser aufgegeben wird, zu gewähren.[6]

Eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG liegt nur dann vor, wenn das FA in dem maßgeblichen ESt-Bescheid dem entsprechenden Antrag des Stpfl. entsprochen hat. Lässt sich eine solche Behandlung dem Steuerbescheid nicht eindeutig entnehmen, ist maßgebend auf seinen durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB analog) zu ermittelnden objektiven Erklärungsinhalt abzustellen.[7]

 

Rz. 15

Das Gesetz sieht keinen bestimmten Auszahlungszeitpunkt innerhalb des Anspruchsmonats vor. Die Zahlung kann daher innerhalb des Anspruchsmonats zu einem beliebigen Zeitpunkt, also erst zur Monatsmitte oder zum Monatsende erfolgen. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich unbar auf ein Konto des Anspruchsberechtigten (§ 224 Abs. 3 S. 1 AO). Der Anspruch ist nur erfüllt, wenn die Zahlung tatsächlich bei dem Berechtigten angekommen ist. Dieser muss allerdings eine fehlgeleitete Überweisung gegen sich gelten lassen, wenn er eine unrichtige Kontonummer angegeben hatte oder es versäumt hat, die Änderung seiner Bankverbindung mitzuteilen. Eine Erstattung der Kontogebühren kommt nicht in Betracht.[8] Ausnahmsweise kann eine Zustellung durch die Post bar oder mittels Zahlungsanweisung zur Verrechnung gezahlt werden.[9] In besonderen Härtefällen ist auch eine Barauszahlung bei der Familienkasse zuzulassen. Das Übermittlungsrisiko trägt die Familienkasse.

 

Rz. 16

Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Bescheids, durch den die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt wird, erstreckt und beschränkt sich auf die Vergangenheit und den Monat seiner Bekanntgabe[10], es sei denn, er enthält eine ausdrückliche Einschränkung seines zeitlichen Regelungsbereichs.[11] Ergeht eine Einspruchsentscheidung, verlängert sich die Bindungswirkung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.[12] Eine Bindungswirkung für die Zukunft haben nach der gesetzlichen Konzeption des § 70...

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